Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872.  5

Anla
zu  „#  3  der  Aueührungebestimmungen.
KK  ....  —  —

Grundsätze
für  die

Fixation  der  Brausteuer  (C.  4  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der
Brausteuer  vom  31.  Mai  1872).

I.  Allgemeine  Vorschriften.

1.  Da  bei  der  Fixation  von  dem  Brauer  mittelst  der  Abfindungssumme  thunlichst
  derselbe  Steuerbetrag  erhoben  werden  soll,  welchen  er  bei  der  Einzelversteuerung
für  die  wirklich  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  zu  zahlen  haben  würde,  so  ist
der  voraussichtliche  Verbrauch  an  letzteren  für  die  Bemessung  der  Abfindungssumme
der  entscheidende  Maßstab.  Bei  der  betreffenden  Ermittelung  ist,  sofern  es  sich  nicht
um  neu  errichtete  Brauereien  handelt,  auf  den  bisherigen  Verbrauch  zurückzugehen,
wie  er  aus  den  Ergebnissen  der  Einzelversteuerung,  beziehungsweise  der  früheren
Fixationen  erhellet.  Daneben  sind  alle  den  künftigen  Umfang  des  Betriebes  beeinflussende
  Umstände  in  sorgfältige  Erwägung  zu  ziehen.

In  der  Regel  darf  die  jährliche  Abfindungssumme  nicht  hinter  dem  Durchschnitt
der  Steueraufkünfte  der  zunächst  vorhergehenden  drei  Jahre  zurückbleiben.  Ausnahmen
sind  nur  auf  Grund  besonderer,  die  Abminderung  rechtsertigender  Thatsachen  zulässig.
Andererseits  genügt  jener  Durchschnitt  beispielsweise  nicht  bei  Brauereien,  deren  Betrieb
  im  Wachsen  ist.

Bei  neu  eröffneten  oder  nach  längerer  Betriebseinstellung  wieder  in  Betrieb
gesetzten  Brauereien  müssen  vorzugsweise  die  Betriebseinrichtungen  und  die  Erklärungen
  des  Brauers  Anhalt  geben.  Nach  dem  ersten,  beziehungsweise  dem  zweiten  Jahre
kommen  die  bis  dahin  gezahlten  Steuerbeträge  hinzu.