Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  zus

24.  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.
Sie  ist  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer
zu  unterschreiben.

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des
Wahlvorstandes,  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder
Vorschlagsliste  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechnelen  Höchstzahlen,  deren  Verleilung
  auf  die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

25.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
  sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen
keine  Erklärung  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewähllte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während
der  Dauer  der  Wahlzeit  ans,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,
  noch  nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  23  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge
  als  Stellvertreter  ein.  Nr.  23  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  sinden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.
Sie  können  von  der  Aussichtsbehörde  des  Oberversicherungsamts  zugelassen  oder  angeordnet
  werden,  wenn  die  Zahl  der  Beisitzer  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen
  Zahl  herabsinkt.

26.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  in  den  für  die  amtlichen
  Bekanntmachungen  des  Oberversicherungsamts  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen,
  sobald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  angenommen  haben.

27.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Wahlleiter  angesochten  werden.  Über  die
Anfechtung  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
  (Beschlußkammer)  endgültig.  Die  Entscheidungen  des  Wahlleiters
und  des  Vorsitenden  des  Versicherungsamts  (Nr.  15  sl.)  können  nur  mit  einer  Ansechtung
  der  Wahl  im  ganzen  angefochten  werden,  wenn  der  Wahlleiter  und  der
Vorsitzende  des  Versicherungsamts  nicht  selbst  ihre  Eutscheidungen  auf  Beschwerde
der  Beteiligten  abändern.

Soweit  die  Gültigkeit  der  Wahl  angesochten  ist,  können  die  Gewählten  ihr
Amt  erst  ausüben,  wenn  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußlammer)  die  Wahl  für
gültig  erklärt  hat.

28.  Die  Wahl  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche  Vorschriften  über  das
Wahlversahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung  möglich  noch