82 Die Germanen. Kap. X.
Während sie sonst niemals ein öffentliches Amt inne haben,
steigen sie bei gentes, quae regnantur sogar über Gemeinfreie
und Adelige empor. Germ. 25.
Die Könige der Markomannen und Quaden verdanken ihre
Macht dem römischen Einfluss. Vis et potentia regibus ex auctoritate
Romana. Germ. 42. Eine östliche Gruppe der Sueben
zwischen Oder und Weichsel ist von Unterwürfigkeit gegen ihre
Könige, obsequium erga reges, und unter ihnen werden insbesondere
die @Gotonen hervorgehoben, die straffer als andere
Stämme regiert werden, jedoch noch nicht über die Freiheit
hinaus. (Gotones regnantur paulo jam adductius, quam ceterae
Germanorum gentes, nondum tamen supra libertatem. Germ. 48.
Das despotische Stammkönigtum.
Wenn dieser Zustand noch immer Freiheit ist, so waltet
in Skandinavien Despotismus. In dem Reich der Suionen herrscht
einer ohne allen Vorbehalt, nicht mit bedingtem Recht auf Gehorsam.
Er hält auch die Waffen unter Verschluss eines Hörigen,
und es liegt im Interesse des Stammkönigs, nicht einen Adeligen
oder Gemeinfreien oder Freigelassenen über die Waffen zu setzen.
Unus imperitat nullis exceptionibus, non precario jure parendi:
— — Arma sub custode et quidem servo. — — Neque nobilem
neque ingenuum, ne libertinum quidem armis praeponere regia
utilitas est. Germ. 44. Aber während die Suionen über die
Freiheit hinausgehn, geht der Stamm der Sithonen sogar über
die Knechtschaft hinaus. Denn bei ihnen herrscht ein Weib.
Sithonum gens — — quod femina dominatur. Non modo a Iibertate,
sed etiam a servitute degenerant. Germ. 45.
Das relative Alter der Verfassungen.
Von den beiden Verfassungen erscheint die Gauverfassung
als die ursprüngliche. Sie baut den Staat auf dem kleinen Kreise
des autonomen Gaus auf, und entäussert sich der Autonomie
nur, soweit es im Interesse des ganzes Stammes erspriesslich oder