Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

82  Die  Germanen.  Kap.  X.

Während  sie  sonst  niemals  ein  öffentliches  Amt  inne  haben,
steigen  sie  bei  gentes,  quae  regnantur  sogar  über  Gemeinfreie
und  Adelige  empor.  Germ.  25.

Die  Könige  der  Markomannen  und  Quaden  verdanken  ihre
Macht  dem  römischen  Einfluss.  Vis  et  potentia  regibus  ex  auctoritate
  Romana.  Germ.  42.  Eine  östliche  Gruppe  der  Sueben
zwischen  Oder  und  Weichsel  ist  von  Unterwürfigkeit  gegen  ihre
Könige,  obsequium  erga  reges,  und  unter  ihnen  werden  insbesondere
  die  @Gotonen  hervorgehoben,  die  straffer  als  andere
Stämme  regiert  werden,  jedoch  noch  nicht  über  die  Freiheit
hinaus.  (Gotones  regnantur  paulo  jam  adductius,  quam  ceterae
Germanorum  gentes,  nondum  tamen  supra  libertatem.  Germ.  48.

Das  despotische  Stammkönigtum.

Wenn  dieser  Zustand  noch  immer  Freiheit  ist,  so  waltet
in  Skandinavien  Despotismus.  In  dem  Reich  der  Suionen  herrscht
einer  ohne  allen  Vorbehalt,  nicht  mit  bedingtem  Recht  auf  Gehorsam.
  Er  hält  auch  die  Waffen  unter  Verschluss  eines  Hörigen,
und  es  liegt  im  Interesse  des  Stammkönigs,  nicht  einen  Adeligen
oder  Gemeinfreien  oder  Freigelassenen  über  die  Waffen  zu  setzen.
Unus  imperitat  nullis  exceptionibus,  non  precario  jure  parendi:
—  —  Arma  sub  custode  et  quidem  servo.  —  —  Neque  nobilem
neque  ingenuum,  ne  libertinum  quidem  armis  praeponere  regia
utilitas  est.  Germ.  44.  Aber  während  die  Suionen  über  die
Freiheit  hinausgehn,  geht  der  Stamm  der  Sithonen  sogar  über
die  Knechtschaft  hinaus.  Denn  bei  ihnen  herrscht  ein  Weib.
Sithonum  gens  —  —  quod  femina  dominatur.  Non  modo  a  Iibertate,
  sed  etiam  a  servitute  degenerant.  Germ.  45.

Das  relative  Alter  der  Verfassungen.

Von  den  beiden  Verfassungen  erscheint  die  Gauverfassung
als  die  ursprüngliche.  Sie  baut  den  Staat  auf  dem  kleinen  Kreise
des  autonomen  Gaus  auf,  und  entäussert  sich  der  Autonomie
nur,  soweit  es  im  Interesse  des  ganzes  Stammes  erspriesslich  oder