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Im einzelnen ergeben sich bezüglich der Erweiterung
der formellen Hoheitsrechte des Reiches folgende
Sätze:
a. Auf dem Gebiete der materiellen Reichsangelegenheiten
stehlen dem Reiche prinzipiell alle formellen
Hoheitsrechte zu. Das Reich kann sich daher durch
einen Akt der einfachen Gesetzgebung auf diesen Gebieten
alle Befugnisse der Vollziehung, die thatsächlich
etwa von den Gliedstaaten ausgeübt werden, zuschreiben;
denn hierdurch wird die Verfassung nicht
geändert, sondern nur der verfassungsgemässe Zustand
hergestellt; nur soweit durch eine ausdrückliche Bestimmung
der Verfassung den Gliedstaaten gewisse
Rechte der Vollziehung zugewiesen sind, wie z. B. durch
Art. 36 der R.-V. die Erhebung und Verwaltung der
Zölle und Verbrauchssteuern, nur soweit bedarf es der
Verfassungsgesetzgebung, um dem Reiche diese Funktionen
zu überweisen.
b. Bei allen übrigen Materien, die dem Reiche zugewiesen
sind, dagegen ist es verfassungsmässiger
Grundsatz, dass dem Reiche nur die Gesetzgebung, das
Verwaltungsverordnungsrecht und die Oberaufsicht zusteht,
während alle übrigen Regierungsrechte den
Gliedstaaten verblieben sind; hier haben die Gliedstaaten
ein verfassungsmässiges Recht auf die Vollziehung;
es bedarf daher eines verfassungsändernden
Gesetzes, falls das Reich sich auf diesen Gebieten über
den normalen Rahmen der Verfassung hinausgehende
Befugnisse der Vollziehung aneignen will.
Unter diesen Materien giebt es nun wieder einige
Ausnahmen; bei einigen Materien (Post, Marine und
Festungswesen) ist durch die Verfassung prinzipiell die
gesamte Vollziehung auf das Reich übertragen; hier
gilt das zu a. Gesagte, auf einigen anderen Gebieten
sind dem Reiche durch ausdrückliche Verfassungsbestimmung
einige über seine normalen Rechte hinausgehenden
vollziehenden Befugnisse übertragen; da aber