Full text : Betrachtungen über die Verteilung der Staatsfunktionen zwischen dem Deutschen Reiche und den deutschen Einzelstaaten.

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Im  einzelnen  ergeben  sich  bezüglich  der  Erweiterung
  der  formellen  Hoheitsrechte  des  Reiches  folgende
Sätze:

a.  Auf  dem  Gebiete  der  materiellen  Reichsangelegenheiten
  stehlen  dem  Reiche  prinzipiell  alle  formellen
Hoheitsrechte  zu.  Das  Reich  kann  sich  daher  durch
einen  Akt  der  einfachen  Gesetzgebung  auf  diesen  Gebieten
  alle  Befugnisse  der  Vollziehung,  die  thatsächlich
etwa  von  den  Gliedstaaten  ausgeübt  werden,  zuschreiben;
  denn  hierdurch  wird  die  Verfassung  nicht
geändert,  sondern  nur  der  verfassungsgemässe  Zustand
hergestellt;  nur  soweit  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  der  Verfassung  den  Gliedstaaten  gewisse
Rechte  der  Vollziehung  zugewiesen  sind,  wie  z.  B.  durch
Art.  36  der  R.-V.  die  Erhebung  und  Verwaltung  der
Zölle  und  Verbrauchssteuern,  nur  soweit  bedarf  es  der
Verfassungsgesetzgebung,  um  dem  Reiche  diese  Funktionen
  zu  überweisen.

b.  Bei  allen  übrigen  Materien,  die  dem  Reiche  zugewiesen
  sind,  dagegen  ist  es  verfassungsmässiger
Grundsatz,  dass  dem  Reiche  nur  die  Gesetzgebung,  das
Verwaltungsverordnungsrecht  und  die  Oberaufsicht  zusteht,
  während  alle  übrigen  Regierungsrechte  den
Gliedstaaten  verblieben  sind;  hier  haben  die  Gliedstaaten
  ein  verfassungsmässiges  Recht  auf  die  Vollziehung;
  es  bedarf  daher  eines  verfassungsändernden
Gesetzes,  falls  das  Reich  sich  auf  diesen  Gebieten  über
den  normalen  Rahmen  der  Verfassung  hinausgehende
Befugnisse  der  Vollziehung  aneignen  will.

Unter  diesen  Materien  giebt  es  nun  wieder  einige
Ausnahmen;  bei  einigen  Materien  (Post,  Marine  und
Festungswesen)  ist  durch  die  Verfassung  prinzipiell  die
gesamte  Vollziehung  auf  das  Reich  übertragen;  hier
gilt  das  zu  a.  Gesagte,  auf  einigen  anderen  Gebieten
sind  dem  Reiche  durch  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung
  einige  über  seine  normalen  Rechte  hinausgehenden
  vollziehenden  Befugnisse  übertragen;  da  aber