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weswegen es seines Orts den Dienst zu verlassen berechtiget seyn wuͤrde: so
gebuͤhrt demselben die §. 152. scqu. bestimmte Vergütung.
. 16.
Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhalte-
nen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Borschrift
". 103. Anwendung.
. 107.
Gesinde welches vor Ablauf der ODienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Verlassung
Dienst verläßt, muß durch Zwangsmittel zu dessen Fortsetzung angehalten des s Dienstes.
werden.
. 168.
Will aber die Herrschaft ein solches Gesinde nicht wieder annehmen, so
ist sie berechtiget, ein anderes an seine Stelle zu miethen, und der ausgetretene
Dienstbote ist nicht allein schuldig die dadurch verursachten mehreren Kosten zu
erstatten; sondern verfällt überdieß in eine Strafe, die nach Maasgabe des Gra-
des der Berschuldung auf zwei bis zehn Thaler, oder bei Unvermögen auf ver-
hältnißmäßiges Gefängniß festzusetzen ist.
I. 109.
Das abziehende Gesinde ist schuldig alles, was ihm zum Gebrauche
in seinen Geschäften, oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden,
der Herrschaft richtig zurück zu liefern.
. 170.
Den daran durch seine Schuld entstandenen Schaden muß es der Herr-
schaft ersetzen. (S. 05— 09.)
. 171.
Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen schriftlichen Abschied, #bschied.
und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über seine geleisteten Oienste zu ertheilen
schuldig.
. 172.
Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen zur Last ge-
legt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden: so kann es auf polizeiliche
Untersuchung antragen.
. 173.
Wird dabei die Beschuldigung ungegründet befunden; so muß die Obrig-
keit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen, und
letzterer fernere üble Nachreden bei nahmhafter Geldstrafe untersagen.
. 1.
Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster
und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wis-
sen