Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Bei den Wechsel- und andern exekutivischen und summarischen Prozessen 
wird aber nur die Haͤlfte des obigen Stempelsatzes erhoben. 
Ist eine besondere Ausmittelung des Werths, wegen Erhebung des Stem- 
pels nöthig, so geschieht sie nach Anleitung der unten ertheilten Vorschriften; 
die Prozesse, die keiner Schätzung in Gelde faͤhig sind, sind einem Werths- 
stempel ohne Unterschied von 5 Thlr., solche Injuriensachen, die nicht als Ba- 
gatellsachen betrachtet werden, dem von 10 Thlr. unterworfen. 
Ifiskalischen Untersuchungssachen findet, wenn die Strafe 4 Wochen Ge- 
fängniß oder 50 Thl. Geld betragtk, ein Werthsstempel von Zwei Thalernstatt, 
bei einer höhern Strafe treten die unten folgenden Bestimmungen für Crimi- 
nalprozesse ein. 
In Criminalsachen muß bei vermögenden Ingquisiten ein Stempel von 10 
bis 100 Thlr. genommen werden, dem Urtheils-Gebührensatz gleich, wenn 
dieser 10 Thlr. übersteigt. 
Bei allen vor dem 1sten Januar k. J. anhängig gemachten? Rechtssachen, 
wird bei Bestimmung des Werthsstempels das bis zum 1sten Januar zu den 
Verhandlungen des Gerichts selbst, nach den alten Vorschriften schon gebrauch- 
te Stempelpapier in Abzug gebracht. Sollte der bereits gebrauchte Stempel 
mehr als der neue Werthsstempel betragen, so hat es dabei sein Bewenden, 
wogegen aber auch kein Stempelpapier weiter für den begonnenen Rechts- 
streit genommen werden darf. 
2) Dem Werthssiempel sind ferner unterworfen: 
Kaufcontracte über unbewegliche Güter, oder dingliche Rechte und Gerech- 
tigkeiten, Tauscheontracte über dergleichen Gegenstände, Erbzins, Erbpacht- 
Contracte, adjudicatorische Beschcide, Societäts-Contracte, wodurch dem 
einen oder dem andern Gesellschafter ein Grundstück, oder eine eingetragene 
Gerechtigkeit von der Societät überlassen wird. · 
In allen diesen Faͤllen ist von 50 bis 100 Thlr. des Capitalwerths ein Stem- 
pelbogen von 6 gGr. für das Haupteremplar zu gebrauchen. Für jedes fol- 
gende 100, werden 6 g Gr. mehr erhoben, und dabei das angefangene Hundert 
für voll gerechnet, so daß z. B. von einem Capitalwerkh von 201 Thlr. 18 g Gr. 
Stempel gezahlt werden. 
Der Capitalwerth wird bei Kaufcontracten nach dem Kaufgelde, mit Ein- 
schluß des Schlüsselgeldes und des Betrags der vorbehaltenen Nutzungen oder 
ausbedungenen Leistungen, bei Erbzins= und Erbpachtcontracten aber durch 
Erhöhung des Zinses oder Canon zu Capital mit 5/ mit Hinzurechnung des 
Erbstandsgeldes angenommen. Bestimmt der Erbpachtcontract, daß nach 
Ablaufe einer gewissen Zeit, ein neuer Nutzungs-Anschlag gemacht, und da- 
nach der Canon regulirt werden soll, so wird der Stempel wie bei der Zeit- 
pacht erhoben. — Bei Tauschcontracten über Grundstücke oder eingetragene 
Gerech- 
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