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4. von Halbgeschwistern und deren Kindern zwei vom Hundert;
5. von allen übrigen Verwandten, wozu auch Stiefkinder und Stiefaltern
gerechnet werden, drei vom Hundert;
6. von allen Nichtverwandten, zu welchen auch Schwäger und Schwäge-
rinnen gehören, acht vom Hundert.
Erbschaften, welche Unsern Unterthanen aus fremden Ländern zufallen,
sind von diesem Stempel frei, eben so wie die der fremden Reisenden, welche
in hiesigen Landen sterben. Ist ein auswärtiger Erblasser aber innerhalb
Landes ansäßig gewesen; so wird der Stempel von diesem Theil der Erb-
schaft entrichtet. Eben so sind Immobilien, die ein inländischer Erblasser
im Auslande besaß, von dem Erbschaftsstempel frei.
Die unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte werden in der Artikel 7. b.
vorgeschriebenen Art geschätzt. Der Werth der beweglichen Güter wird
nach einem von den Erben zu producirenden nöthigenfalls eidlich zu erhär-
tenden Inventarium angenommen. -
Nutzungen und lebenslänglicher Nießbrauch werden zu Gelde berechner,
der jährliche Betrag zwölf und ein halb Mal genommen so zu Kapital erhöht.
Ist bei Ehegatten das beiderseitige Vermögen nicht getrennt erhalten,
und ergiebt sich mithin der Werth der Erbschaft nicht; so kann der überle-
bende Ehegatte, er mag nach einem Testament, oder ohne testamentarische
Festsetzungen erben, das erweislich oder nach einer eidlichen Versicherung
Eingebrachte, oder während der Ehe Ererbte, oder wenn es der Mann ist,
das während der Ehe erworbene Vermögen (die Errungenschaft) abziehen.
Diese allgemeine Vorschrift gilt auch da, wo Gütergemeinschaft statt findet.
Wenn ein Ehegatte den andern nebst seinen Kindern dergestalt zu Erben
einsetzt, daß der überlebende Ehegatte lebenslanglich in dem ruhigen und un-
gestörten Besitze des Vermögens bleibt, und dieses erst nach dessen Ableben
zur Theilung unter die Kinder kommen soll, so ist der Werthsstempel nur so
wie bei dem Nießbrauch zu lösen.
Der Inhaber der Erbschaft ist unter eigner Verantwortlichkeit gehalten,
die Zahlung der Stempelsteuer für sich, seine Miterben und Legatarien vor-
schußweise aus der Masse zu leisten, ohne Rücksicht, ob die Auseinandersez-
zung bis dahin beendigt ist oder nicht. Die Zahlung soll binnen 6 Monat
vom Tage an, wo ihm die Eröffnung der Erbschaft kund geworden, geschehen.
Gleiche Verbindlichkeit hat der Testamentsvollzieher, und darf keine
Behörde vor Berichtigung des Werthsstempels den Besitztitel für Erben und
Legatarien in die Grund= und Hypothekenbücher eingetragen.
Von