Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung
des  Fuürstenthums  Reuß  älterer  Linic.

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IW.  21.
(Ausgegeben  den  1.  October  1858.)

 

49.  Landesherrliche  Verordnung,
die  Stiftung  eines  Eivil-Ehrenkreuzes  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  alterer  Linie
sonverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  bobenstein  2c.  .  1c.
beurkunden  hiermit,  daß  Wir  zu  ehrender  Auszeichnung  für  diejenigen  Unserer
Beamten  und  Diener,  welche  eine  längere  Reihe  von  Jahren  hindurch  in  Unserm
Hof-,  Staats=  oder  Cammeraldienst  ihre  Anhänglichkeit  an  Unser  Fürstliches  Haus

und  ihre  Diensttreue  bewährt,  ein
Ehyrenkreuz
zu  stiften  beschlossen,  und  darüber  folgende  Bestimmungen  getroffen  haben:

F.  1.
Das  Ehrenkreuz  hat  zwei  Elassen.  Das  Kreuz  erster  Elasse  ist  von  Gold,
das  der  zweiten  Elasse  von  Silber.
Bei  beiden  Elassen  besindet  sich  auf  dem  Avers  ein  weißes  Schild  mit  einem
Eichenkranz  umgeben  und  mit  der  Ausschrift
für  t(reue  Dienste
in  goldenen  Buchstaben,  auf  dem  Revers  aber  in  Email  Unsere  goldene  Namens-Die

  GEyrenkreuze  beider  Elassen  werden  an  einem  ultramarinblau,  amaranthroth
  geränderten  Bande  auf  der  linken  Brust  odek  im  Knopfloche  getragen.

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