Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Wir wollen nämlich eine völlige Gewerbefreiheit gegen Entrichtung einer 
mäßigen Patentsteuer und mit Aufhören der bisherigen Gewerbesteuern verstatten, 
das Zollwesen simplifiziren lassen, die Bann= und Zwanggerechtigkeiten aufheben 
und zwar da, wo ein Verlust wirklich nach den vorzuschreibenden Grundsätzen er- 
wiesen wird, gegen eine Entschädigung abseiten des Staats; dem Theile Unserer 
Unterthanen, welcher sich bisher keines Eigenthums seiner Besitzungen erfreute, 
dieses ertheilen und sichern, auch mehrere drückende Einrichtungen und Auflagen 
gänzlich abschaffen. 
Diesemnach soll künftig die Natural-Brodt-Korn und Fourage-Lieferung 
für die Armee aufhören und der Bedarf aus den öffentlichen Einkünften für Geld 
angeschafft werden. 
Der bisher von den sogenannten pflichtigen Landbewohnern gestellte Vor- 
spann, soll in Friedenszeiten wegfallen, und fernerhin für das Civil und einzelne 
Militairpersonen gar keiner, für das Militair in Friedenszeiten aber von einem 
jeden, der Anspann hält, Luruspferde allein ausgenommen, weil diese einer 
besondern Steuer unterworfen seyn sollen, gegen volle Bezahlung aus den öffent- 
lichen Einkünften gestellt werden. 
Mit dem Serviswesen soll eine Einrichtung getroffen werden, nach wel- 
cher die Last theils gleichtheilig von allen Stadtebewohnern, theils aus den all- 
gemeinen Fonds zu tragen seyn wird. 
Die Stempelabgaben sollen einer zweckmäßigen Regulirung und maͤßigen 
Erhoͤhung unterworfen werden. 
Einzelne Edikte werden uͤber jede der erwaͤhnten Veraͤnderungen das Noͤ- 
thige naͤher bekannt machen. 
Uebrigens fallen gegen die neu zu bestimmenden Abgaben, kuͤnftig alle 
übrigen bisherigen wegen des Krieges gemachten Anforderungen an Unsere ge- 
treuen Unterthanen, als z. B. die Beiträge zu der Festungsverpflegung, Lieferungs- 
Ausschreiben, sowohl in Gelde als in Naturalien u. s. w. gänzlich, jedoch mit Vor- 
behalt der Reste, weg. Auch soll das im Jahre 1809 geforderte Anleih von 
1,500,000 Rechlr. baar zurückgezahlt, oder bei dem neuen Anleih, davon unten 
die Rede sepn wird, das Entrichtete von einem jeden angerechnet werden können. 
Gern würden Wir es dabei bewenden lassen, das Bedürfniß nur durch 
jene Abgaben zu bestreiten, allein die Nothwendigkeit, den Ueberrest der Kon- 
tribution an Frankreich binnen kurzer Zeit zu bezahlen, zwingt Uns, noch wei- 
tere Opfer, jedoch nur ein für allemal, zu verlangen. 
Wir haben die landesväterliche Absicht, Unsere Domainen zur Tilgung 
der Staatsschulden zu bestimmen. Zu dem Ende ist ihr suceessiver Verkauf 
beschlossen, und eine den Umständen angemessene Instruktion wegen der Ver- 
dußerung und Behandlung derselben ertheilt, wodurch jener so viel immer mög- 
lich befördert und erleichtert wird. Dabei sollen die Staatspapiere zu * nach 
D2 dem
	        
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