Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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werden können, durch Verkauf der Domainen und geistlichen Güter, durch An- 
leihe #m Auslande, durch die aufzubringenden Abgaben, endlich durch das oben 
erwähnte inländische Anleih, glauben Wir Uns un Stande zu befinden, ohne ir- 
gend einer weiteren Anforderung an Unsere getreuen Unterthanen zu bedürfen, 
die nachfolgenden Zwecke zu erfüllen: 
1. die Kontribution an Sr. Majestät den Kaiser der Franzosen zu bezahlen. 
2. Sollen alle laufende Zinsen vom 1sten Januar 1811 an, mithin zuerst am 
1sten July 1811, sowohl von den ausländischen als inländischen Staats- 
schulden, desgleichen von denen der Geld-Institute des Staats, als na- 
mentlich von der Bank und der Seehandlung, in den urspruglich be- 
stimmten Terminen wiederum pünktlich bezahlt werden. 
3. Wir werden die Gläubiger des Staats insgesamnmt auffordern lassen, die 
rückständigen Zinsen bei den in der Aufforderung zu benennenden Behörden 
anzugeben. Diese Zinsen sollen sodann auf den Verschreibungen abgeschrie- 
ben werden und die Gläubiger dagegen Zinsscheine erhalten. Für die aus- 
ländischen Schulden von der ersten und zweiten Wittgensteinschen Anleihe, 
von der Frankfurter von 1794, von der Thurn= und Taxischen, von der 
Langheimschen, von der der Bank zu Fürth und der Munsterschen, sollen 
diese Zinsscheine halb am 1sten Julp 1811, halb am ersten Januar 1812 
baar realisirbar ausgestellt, und überdem bei der in Deutschland zu eröff- 
nenden Anleihe zu einem Drittel, desgleichen bei dem Verkauf der Domai- 
nen und geistlichen Güter zu zwei Drittel mit andern Staatspapieren, für 
voll angenommen werden. Oie Zinsscheine von den inländischen Anleihen, 
können Wir vor beendigtem Abtrage der Kontribution an Frankreich, zu 
Unserm Leidwesen nicht so schnell baar realisiren; sie sollen halb am tsten 
Januar, halb am 1sten July 1814 zahlbar seyn, mittlerweile aber bei dem 
inländischem Anleih zu einem Drittel, und bei dem Verkauf der Domainen 
und geistlichen Güter ebenfalls wie jene zu zwei Drittel für voll gelten. 
4. Was die Kapital-Zahlungen anbetrifft, so sollen 
. Forderungen, die nicht als Anleih zu betrachten sind, nach und nach und 
bald möglichst abbezahlt werden, so wie die Kräfte der Kassen es gestatten. 
b. Wegen der auswärtigen Anleihe sollen, nachdem die rüuckständigen Zin- 
sen abgetragen seyn werden, also vom 1sten July 1812 an, die ur- 
sprünglichen Bedingungen erfüllt, mittlerweile aber die Verschreibun- 
gen darüber, bei dem in Deutschland zu eröffnenden Anleih mit an- 
dern Staatspapieren zu einem Drittel, wie auch bei dem Verkauf der 
Domainen und geistlichen Güter zu Zweidrittel, im Nominalwerth an- 
nehmbar seyn. 
. Alle übrige Staatsschulden aber ohne Ausnahme, sowohl diejenigen, wel- 
che jetzt als solche betrachtet werden, mit Einschluß der Schulden, Aktien 
und
	        
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