Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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innerhalb  zweien  Tagen  zur  Muͤhle  gebracht  und  die  Steuer-Quittung  mit  dahin  genommen
  werden.  Der  Tag  der  Ausstellung  wird  hiebei  fuͤr  24  Stunden  gerechnet;
wer  daher,  zum  Beispiel,  eine  Quittung  vom  1sten  May  in  Händen  hat,  muß  das
danach  versteuerte  Getreide  spätestens  am  2ten  May  zur  Mühle  schaffen.  Wird  es
erst  am  Zten  May  dahin  gebracht,  so  ist  der  Müller  verpflichtet,  es  in  Beschlag  zu
nehmen  und  damit  nach  Vorschrift  des  §.  9.  zu  verfahren.

Der  Steuerschuldige  darf  auf  die  gelösete  Quittung  nur  die  declarirte  Gattung
  von  Getreide  und  auch  nur  die  versteuerte  Quantität  zur  Mühle  bringen.  Er
muß  sich  daher  mit  einem  richtigen  Maaße  versehen,  da  der  Mangel  desselben  bei
entdeckter  Unrichtigkeit,  ihn  nicht  vor  Strafe  schützen  kann.

Die  in  der  Steuer-Quittung  bemerkte  Quantität  Getreide  muß  jedes  Mal
ganz  zur  Mühle  hingebracht  und  von  dort  abgeholt  werden;  es  ist  mithin  nicht  erlaubt,
  auf  eine  am  ersien  May  gelösete  Quittung  über  8  Scheffel,  an  diesem  Tage
4Scheffel  und  am  folgenden  Tage  den  Rest  zur  Mühle  zu  bringen;  dagegen  steht
es  dem  Steuerschuldigen  frei,  sich  an  einem  Tage  über  8  Scheffel  Getreide  zwei
Quittungen,  jede  auf  4  Scheffel  lautend,  geben  zu  lassen.

So  wie  das  Getreide  von  dem  Müller  nach  der  besonders  erfolgenden  Vorschrift
  übermessen  und  angenommen  ist,  muß  die  Steuer-Quittung  an  einen  der
Getreide-Säcke  geheftet,  oder  in  dem  Kropf  des  Sacks  eingebunden  werden.

Sobald  das  Getreide  aufgeschüttet  worden,  muß  die  Steuer-Quittung,  oder
wenn  mehrere  Quittungen  über  eine  Post  ausgestellet  sind,  diese  an  den  Gang  befestiget,
  und  solche,  wenn  das  Gemahl  fertig,  durch  den  Müller  eingerissen,  wieder  an  den
Sack  geheftet,  auch  dem  Mahlgast  bei  Abholung  des  Gemahls  eingehändigt  werden.

Die  eingerissenen  Quittungen  muß  der  Steuerschuldige  sorgfältig  aufbewahren,
  um  sich  damit  gegen  die  Consumtions-Steuer-Officianten,  sowohl  unterweges,
  als  bei  den  Recherchen  über  die  von  jedem  Landbewohner  versteuerten  Quantitäten
  Getreide,  gehörig  nachweisen,  und  gegen  unangenehme  Nachforschungen

sichern  zu  können.

Daß  Niemand  auf  dem  platten  Lande  ein  Gewerbe  treiben  darf,  wozu  er  5  Verhalten

keinen  Gewerbe-Schein  gelöset  hat,  ergiebt  das  besendere  Reglement,  wegen  Ein=  trelbenden.
führung  der  Gewerbe-Steuer.
Diejenigen  Bewohner  des  platten  Landes,  welche

Brod  zum  feilen  Verkauf  backen,  Grütze  und  Graupen,  Stärke  und  Puder

  oder  Mehl  zum  Handel  fabriziren  lassen,  und  in  solchen  Orten  wohnen,

wo  nur  Dorfs-Einnehner  angestellt  sind,
müssen  über  jede  Getreide-Post,  gleichviel,  ob  das  Gemahl  zunächst  zur  eigenen
Consumtion,  oder  zum  Verkauf  bestimmt  ist,  eine  schriftliche  Declaration  dem  Einnehmer
  einhändigen,  worin

die  Quantität  und  Qualität  des  Getreides,  dessen  Bestimmung  und  die

Zahl  der  Säcke  bemerkt  sind.

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