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innerhalb zweien Tagen zur Muͤhle gebracht und die Steuer-Quittung mit dahin genommen
werden. Der Tag der Ausstellung wird hiebei fuͤr 24 Stunden gerechnet;
wer daher, zum Beispiel, eine Quittung vom 1sten May in Händen hat, muß das
danach versteuerte Getreide spätestens am 2ten May zur Mühle schaffen. Wird es
erst am Zten May dahin gebracht, so ist der Müller verpflichtet, es in Beschlag zu
nehmen und damit nach Vorschrift des §. 9. zu verfahren.
Der Steuerschuldige darf auf die gelösete Quittung nur die declarirte Gattung
von Getreide und auch nur die versteuerte Quantität zur Mühle bringen. Er
muß sich daher mit einem richtigen Maaße versehen, da der Mangel desselben bei
entdeckter Unrichtigkeit, ihn nicht vor Strafe schützen kann.
Die in der Steuer-Quittung bemerkte Quantität Getreide muß jedes Mal
ganz zur Mühle hingebracht und von dort abgeholt werden; es ist mithin nicht erlaubt,
auf eine am ersien May gelösete Quittung über 8 Scheffel, an diesem Tage
4Scheffel und am folgenden Tage den Rest zur Mühle zu bringen; dagegen steht
es dem Steuerschuldigen frei, sich an einem Tage über 8 Scheffel Getreide zwei
Quittungen, jede auf 4 Scheffel lautend, geben zu lassen.
So wie das Getreide von dem Müller nach der besonders erfolgenden Vorschrift
übermessen und angenommen ist, muß die Steuer-Quittung an einen der
Getreide-Säcke geheftet, oder in dem Kropf des Sacks eingebunden werden.
Sobald das Getreide aufgeschüttet worden, muß die Steuer-Quittung, oder
wenn mehrere Quittungen über eine Post ausgestellet sind, diese an den Gang befestiget,
und solche, wenn das Gemahl fertig, durch den Müller eingerissen, wieder an den
Sack geheftet, auch dem Mahlgast bei Abholung des Gemahls eingehändigt werden.
Die eingerissenen Quittungen muß der Steuerschuldige sorgfältig aufbewahren,
um sich damit gegen die Consumtions-Steuer-Officianten, sowohl unterweges,
als bei den Recherchen über die von jedem Landbewohner versteuerten Quantitäten
Getreide, gehörig nachweisen, und gegen unangenehme Nachforschungen
sichern zu können.
Daß Niemand auf dem platten Lande ein Gewerbe treiben darf, wozu er 5 Verhalten
keinen Gewerbe-Schein gelöset hat, ergiebt das besendere Reglement, wegen Ein= trelbenden.
führung der Gewerbe-Steuer.
Diejenigen Bewohner des platten Landes, welche
Brod zum feilen Verkauf backen, Grütze und Graupen, Stärke und Puder
oder Mehl zum Handel fabriziren lassen, und in solchen Orten wohnen,
wo nur Dorfs-Einnehner angestellt sind,
müssen über jede Getreide-Post, gleichviel, ob das Gemahl zunächst zur eigenen
Consumtion, oder zum Verkauf bestimmt ist, eine schriftliche Declaration dem Einnehmer
einhändigen, worin
die Quantität und Qualität des Getreides, dessen Bestimmung und die
Zahl der Säcke bemerkt sind.
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