Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Spolienklage  bei  Grunddienstbarkeiten.  39

aus  dem  Grunde  nicht.  angeführt  werden,  weil  ein
Doppelprozeß  bei  Besitzstreitigkeiten  nur  denkbar  ist
bei  dem  interdiclum  retinendae  possessionis,  da
ja  nur  dann  eine  Gefahr  der  Gewaltthätigkeiten  vorhanden
  ist,  wenn  beide  Theile  eine  Sache  zu  gleicher
Zeit  besitzen  wollen,  was  offenbar  nur  bei  dem  interdictum
  retinendac  possessionis  vorkommen  kann.
c)  Daß  der  Coc.  jad.  unter  possessorium,
Pplenarium  vel  ordmarium  m  das  interdictum
uti  possidetis  verstehen  konnte,  ergibt  sich  ferner
aus  der  Vergleichung  des  §.  4  des  Col.  jud.  mit
dem  Cod.  civ.  p.  II  c.  5.§.  12,  welcher  dieselben
Voraussetzungen,  die  der  Cod.  jud.  für  das  possesscrium
  plenarium  vel  ordinarium  aufstellt,  für
das  interdietum  retinendac  possessionis  statuirt,
nämlich  wirkliche  Possession  auf  Seite  des  Klägers
und  bloße  Turbation  auf  der  anderen  Seite;  denn
die  im  Cod.  jud.  I.  c.  für  die  Voraussetzungen  des
Possessorü  plenarü#  vel  ordinarii  vorkommenden
Ausdrücke  ·
;,oderweunaufsdieälterepossession«szurückgegangen,
„und  zugleich  die  Art,  wie  solche  erlangt  worden,  ordentslich
  untersucht  wird“  ·
und  der  in  den  Anmerkungen  hiezu  sub  lit.  a  vorkommende
  passus
„bei  dem  possessorio  plonario  vel  ordinario  hingegem
„untersucht  man  sowohl  die  quantilatem  et.  qualitatem
„bossessionis,  d.  i.  man  sieht  erstlich  darauf,  wer  von.
„beiden  Theilen  eben  nicht  die  gegenwärtige,  sondern  die
„ältere  posscssion  für  sich  habe,  ita  ut  in  probatione  ek-„adjudicatione
  possessionis  etiam  unius  horae,  momenti
„p  vol  puncli  habenda  eit  ralio“
haben  nur  die  Bedeutung,  daß  der  Umstand,  daß
der  eine  Theil  in  der  neuesten  Zeit  keine  Besitzhandlungen
  ausgeübt  hat,  doch  dem  Anspruche
auf  Schutz  im  ordentlichen  Besitze  nicht  entgegenstehe,
da  man  ja  durch  die  blose  Nichtauslibung  des  Besitzes
  allein  denselben  noch  keineswegs  verliert,  son-