Spolienklage bei Grunddienstbarkeiten. 39
aus dem Grunde nicht. angeführt werden, weil ein
Doppelprozeß bei Besitzstreitigkeiten nur denkbar ist
bei dem interdiclum retinendae possessionis, da
ja nur dann eine Gefahr der Gewaltthätigkeiten vorhanden
ist, wenn beide Theile eine Sache zu gleicher
Zeit besitzen wollen, was offenbar nur bei dem interdictum
retinendac possessionis vorkommen kann.
c) Daß der Coc. jad. unter possessorium,
Pplenarium vel ordmarium m das interdictum
uti possidetis verstehen konnte, ergibt sich ferner
aus der Vergleichung des §. 4 des Col. jud. mit
dem Cod. civ. p. II c. 5.§. 12, welcher dieselben
Voraussetzungen, die der Cod. jud. für das possesscrium
plenarium vel ordinarium aufstellt, für
das interdietum retinendac possessionis statuirt,
nämlich wirkliche Possession auf Seite des Klägers
und bloße Turbation auf der anderen Seite; denn
die im Cod. jud. I. c. für die Voraussetzungen des
Possessorü plenarü# vel ordinarii vorkommenden
Ausdrücke ·
;,oderweunaufsdieälterepossession«szurückgegangen,
„und zugleich die Art, wie solche erlangt worden, ordentslich
untersucht wird“ ·
und der in den Anmerkungen hiezu sub lit. a vorkommende
passus
„bei dem possessorio plonario vel ordinario hingegem
„untersucht man sowohl die quantilatem et. qualitatem
„bossessionis, d. i. man sieht erstlich darauf, wer von.
„beiden Theilen eben nicht die gegenwärtige, sondern die
„ältere posscssion für sich habe, ita ut in probatione ek-„adjudicatione
possessionis etiam unius horae, momenti
„p vol puncli habenda eit ralio“
haben nur die Bedeutung, daß der Umstand, daß
der eine Theil in der neuesten Zeit keine Besitzhandlungen
ausgeübt hat, doch dem Anspruche
auf Schutz im ordentlichen Besitze nicht entgegenstehe,
da man ja durch die blose Nichtauslibung des Besitzes
allein denselben noch keineswegs verliert, son-