Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

feinen Desseins mit mehr als vier Tritten. Wer mehrere gewöhnliche Webe- 
stühle nach obigem hält, und sie von besonders dazu bestimmten Personen 
betreiben läßt, ist von den mehrern Stühlen gewerbesteuerpflichtig. 
11. Hebammen auf dem platten Lande und in Städten unter 1000 Ein- 
wohner. 
. 6. 
Die in dem beigefuͤgten Tarif nicht aufgefuͤhrten oder angedeuteten Ge— 
werbe sind deshalb nicht von der Loͤsung eines Gewerbescheins ausgenommen. 
Wer daher ein solches treibt oder treiben will, ist bei Vermeidung der 
G. 2. bestimmten Strafe verbunden, sich bei der Polizei-Behörde seines Wohn- 
orts zu melden, die Art und den Umfang des Gewerbes anzugeben und einen 
Gewerbeschein darüber nachzusuchen. 
Die Steuer für dasselbe wird nach den Sätzen für diejenigen Gewerbe be- 
stimmt, welchen es in Absicht der Cintraͤglichkeit gleich kommt. 
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Ein Gewerbeschein kann nur auf ein Gewarhe gerichtet werden, und hat nur 
für denjenigen Gültigkeit, auf dessen Namen er ausgefertigt und für dasjenige 
Gewerbe, welches in demselben benannt ist. Niemand kann daher seinen Ge- 
werbeschein weder einem andern abtreten, noch ein darin nicht genanntes Ge- 
werbe auf den Grund desselben treiben. 
. 8. 
Wenn jemand zum Betriebe seines Gewerbes, mehrere Ausfertigungen sei- 
nes Gewerbescheines bedarf, so kann er Abschriften desselben, auf ein Aktest der 
Polizey-Behörde seines Orts, daß und wie viel er davon nöthig hat, erhalten. 
Dieselben werden mit dem gesetzmäßigen Stempel versehen, übrigens gebühren- 
frei ausgefertigt. 
Der Ertrahent ist für jeden Mißbrauch, welcher mit solchen Abschriften 
gemacht werden könnte, verantwortlich. 
. 9. 
Treibt jemand mehrere Gewerbe verschiedener Art, so muß er für jedes 
einen besondern Gewerbeschein lösen, jedoch kann ein Handwerker und Fabrikant, 
welcher nach seinem Gewerbeschein zur Verfertigung gewisser Waaren befugt 
ist, auch vermöge desselben Handel mit diesen von ihm verfertigten Waaren 
treiben. 
Wenn in einem Orte Gewerbe, die zu einer Gattung gehören, durch ver- 
schiedene Zünfte getrennt gewesen sind; so fällt dieses künftig ganz weg. So 
können z. B. der Tischler, der Schuhmacher auf ihre Gewerbescheine resp. auch 
Stühle und Pantoffeln verfertigen und umgekehrt. 
. 10. 
Niemand kann eine aus seinem Gewerbe her rührende Klage anbringen, 
noch
	        
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