Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, sowohl in den Städten als auf dem 
platten Lande, das in demselben benannte Gewerbe und auf die bestimmte Zeit 
zu treiben, und von den Behörden dabei geschützt zu werden. 
. 17. 
Keiner Corporation und keinem Einzelnen steht ein Widerspruchsrecht, wel- 
cher Grund dazu auch angeführt werden mag, zu. Nur soll in denjenigen Oer- 
tern, wo jetzt Gewerbe-Gerechtigkeiten Statt finden, welche nicht auf einem 
Grundstücke haften, und damit in keiner unzertrennlichen Verbindung stehn, die 
aber dennoch in den Hypothekenbüchern eingetragen sind, eine billige Entschädi- 
gung für den bisher Berechtigten von den Regierungen regulirt werden. Die 
Gewerbefreiheit darf jedoch durch die Erxistenz solcher Gerechtigkeiten nicht be- 
schränkt, und niemandem auf den Grund derselben, ein Gewerbeschein zum Be- 
triebe des in Rede siehenden Gewerbes versagt werden. "„ 
Gegen die Bestimmung der Entschädigung von Seiten der Regierungen 
findet der Weg Rechtens nicht Statt. 
9. 18. 
Es versteht sich ferner von selbst, daß der Inhaber eines Gewerbescheins 
den Polizey-Verordnungen eines jeden Orts, wo er sein Gewerbe treibt, unter- 
worfen ist, und sich bei Ausübung desselben, Beschränkungen, welche die Auf- 
rechrhaltung einer guten Polizey und aller andern allgemeinen Gesetze erfordert, 
gefallen lassen muß. 
« S.19. 
Im Allgemeinen darf niemandem der Gewerbeschein versagt werden, 
welcher ein Attest der Polizey-Behoͤrde seines Orts uͤber seinen rechtlichen 
Lebenswandel beibringt. 
Minderjährige müssen indessen die Einwilligung ihrer Aeltern oder Vor- 
münder, Ehefrauen die ihrer Ehemänner; Staatsdiener die ihrer Dienstvorge- 
setzten; in Privatldiensten stehende Personen die ihrer Lohnherren beibringen. 
. 20. 
Der Handel mit Salz, Spielkarten und Stempelpapier, die Haltung von 
Privatposten und Privatlotterien bleibt ferner abhängig von der Genchmigung 
der competenten Behörden. Auch dürfen Aerzte nicht Arzeneien dispensiren, 
Apotheker nicht die Arzeneikunst ausüben und Mäkler nicht selbst Handel 
treiben. 
g. 21. 
Zu Gewerben, bei deren ungeschicktem Betriebe gemeine Gefahr obwal- 
tet, oder welche eine öffentliche Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, 
können nur dann Gewerbescheine ertheilt werden, wenn die Nachsuchenden zuvor 
den Besitz der erforderlichen Eigenschaften auf die vorgeschriebene Weise nach- 
weisen. Zu diesen gehören jedoch nur 
1. Addecker,
	        
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