Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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33. Vorsteher von Privat-Irrenhaͤusern, 
34. Simmerleute. 
§. 22. 
Bis dahin, daß in Absicht Unserer Unterthanen jüdischer Religion eine neue 
Verfassung, womit man sich unverzüglich beschäftigen wird, bestimmt ist, können 
ihnen Gewerbescheine nur zu solchen Gewerben und in dem Umfange gegeben 
werden, wie es die bisherige Verfassung zuläßt. 
S., 23. 
Unseren Regierungen liegt ob, die Gewerbescheine in den von ihnen res- 
sortirenden Deparkements zu ertheilen und auszufertigen. Sie bestimmen nach 
Maaßgabe des Tarifs und in den darin vorgezeichneten Gränzenden Gewerbesteuer- 
Satz in jedem einzelnen Fall und fertigen die Gewerbescheine nach dem beiliegen- 
den Formular B. aus. 
§. 24. 
Wenn jemand über die Höhe oder die Unrichtigkeit der angesetzten Gewerbe- 
steuer Grund zur Beschwerde zu haben glaubt, so bringt er solche bei den Regie- 
rungen an. Diese lassen die Beschwerde untersuchen, prüfen solche und bescheiden 
den Beschwerdeführenden. 
Der Weg Rechtens findet dabei nicht Statt. 
9. 25. 
Die Polizei-Obrigkeiten in den Städten müssen jetzt sogleich bei Bekannt- 
machung dieses Edikts eine Nachweisung der in ihren Bezirken vorhandenen Ge- 
werbetreibenden, der Regierung, künftig aber 6 Wochen vor dem 1. Junius jeden 
Jahres einsenden. 
Diese Nachweisungen müssen den Vor= und Zunahmen des Gewerbetrei- 
benden, die Art des Gewerbes, Bemerkungen über den Umfang desselben, die auf 
die Bestimmung des Gewerbesteuer-Satzes Einfluß haben, und ein Gutachten 
über den anzuwendenden Steuersatz nach dem Tarif enthalten. Zur Anfertigung 
dieser Nachweisung wird das Consumtions-Steuer-Amt zugezogen und solche von 
demselben mit unterschrieben. 
. 26. 
Auf dem platten Lande fertigen die Landräthe diese Nachweisungen an und 
verfahren damit in eben der Art, wie in dem vorhergehenden F. bestimmt ist. In 
denjenigen Provinzen, in welchen unsere Aemter nicht unter den Landräthen in 
polizeilicher Hinsicht stehen, fertigen die Beamten solche an, und reichen sie den 
Regierungen ein. 
Magisträte, Landräthe und Beamten sind für die Richtigkeit der Nachwei- 
sungen verantwortlich, und haben solche sowohl in Absicht der Vollständigkeit, als 
der Richtigkeit der Bemerkungen über den Umfang des Gewerbes zu vertreten. 
Jahrgang 1810. M §S. 27.
	        
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