Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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pretendirten  onerum  halben,  wollen  sich  die  Fürstl.  Herrn  Agnaten  alss  dann  auch
zugleich  zusammen  thuen,  alles  in  reiffe  erwegung  ziehen,  vnd  sich  eines  einhelligen
  würcklichen  Schlusses  der  adaquation  halber  pro  rata  freundlich  vergleichen.


Die  Graff:  Adeliche,  Bürger  vnd  Bawer  Lehen,  so  von  beeden  Fürstenthumben
Wolffenbüttel:  vnd  Calenberg,  auch  beiden  Graffschafften  biss  daher  zu  Lehn  gangen
Sollen  vors  Sechzehende  bey  yedem  Fürstenthumb  wand  Grafischafften  dahin  dieselbige
  bey  Zeitten  Hertzog  llainrichen  vnd  Hertzog  Erichen  den  Eltern  vnd  Jüngern
gehörig,  wovon  die  vorhandene  Lehen  Registratur  gründliche  nachrichtung  geben
thut,  verbleiben.

Alss  auch  ferners  vnd  vors  Sybenzehende,  in  consideration  gezogen,  wie  die
presentatio  zu  den  prbenden  in  den  Stifftern  Sti.  Blasii  vnd  Cyriacj  in  vnd  vor
Braunschweig,  zu  einer  vnstreitigen  billigmessigen  vergleichunge  gebracht  werden
möge,  vnd  aber  dieser  Punct  che  vnd  zuuor  man  desshalben  gründliche  erkundigunge
  eingezogen,  nicht  gefasset  werden  können,  So  ist  derselbe  biss  zue  künfftiger
weiterer  vergleichung  aussgesetzet,  vnter  dessen  aber  den  Stifftern  S.  Blasij  vnd
Cyriaci  bericht  hieuon  zuertheilen,  anbeuohlen  worden,

Da  auch  vber  verhoffend,  vors  Achtzehende  noch  ein  mehrers  hinterstellig
verplieben  sein  soltte,  desshalben  weiter  vereinigung  nötig,  solches  soll  auf  denen
fürters  eruolgenden  Zusammenkünfften,  von  den  Fürstl.  Herrn  Successom  oder  derselben
  Geuvlmächtigten  Abgesandten  in  Rath  gezogen,  vnnd  weiter  vergleichung
darüber  getroffen,  auch  der  punctus  administrand®  Justicie  forderlichst  gefasset
werden,  vnd  haben  darunter  Ihre  F.  G.  allerseits  Landtschafften  Ihrer  hergebrachten
  Priuilegien  frey:  Recht:  vnd  Gerechtigkaiten,  der  gnüge  versicheit.

Dass  nun  alle  vnd  yede  vorgesetzte  articul  mit  gutem  Wissen,  willen  vnd
einhelliger  beliebnus  aller  ob  hochgedachter  Fürstl.  Herrn  Agnaten  Gebriteder  Vättern
  vnd  Successorn  meistentheils  auf  vnderthenige  voterhandlung  der  Fürstlichen
Braunschweigischen  hinterlassenen  Räthe  vund  baiderseits  Landtschafften  Wolffenbüttel:
  vnd  Calenbergischen,  theils,  Nemblich  Hainrich  Julij  von  Kniestadt  Marschallen,
  Joachim  Götzen  von  Olenhausen,  Franz  Jacob  von  Kram  hinterlassener
geheimer  Itathe,  Herm  Petro  Abbten  dess  Closters  Riddagshausen,  Johann  Wilhelm
Tedenern,  Probsten  zu  St.  Blasy  in  Northaim  vnd  Wibbrechtshausen,  Jobsten  von
Weihe,  Grossvogten,  Friderich  Wilhelm  Ganss,  Obristen  Leutenambten,  Leuin  Haken,
Aschen  Clauss  von  Marenholtz,  Borries  von  Wrissberg,  Carl  von  Craın,  Jacob  Arend
Papen,  dann  wegen  der  Städte  in  baiden  Fürstenthumben  D"  Johann  Schwartzkopfien
  vnd  Lt  Henriei  Petrei,  Montags  post  Lucie  Virginis,  war  der  vierzehende
Decembris  nach  vnsers  Erlösers  Jesu  Christi  geburth,  im  Jahr  Sechzehenhundert
fünff  vnd  dreissig  fürters  auch  nach  absterben  der  weilandt  Hochwürdigen  Durchleuchtigen
  vnd  Hochgebornen  lürsten  vnd  Herren,  Herrn  Augustj  dess  Eltern  postulirten
  Bischouen  dess  Stifts  Ratzeburg,  vnd  Herrn  Julij  Ernsten  Geuettern  Hertzogen
  zu  Braunschweig  wnd  Lüneburg  u.s.w.  beeden  Hochseeligen  zwischen  denen
noch  vberlebenden  sambtlichen  Fürsten,  fürstlichen  Herrn  Brüedern  vnd  Vettern,
auf  embsige  bemühung  derselben  Geheimbder  Räthe  vad  Diener  abgeredet  beliebet
vnd  geschlossen,  Dessen  zu  Vrkundt  haben  Ire  Fürstl.  Gnd.  dieses  mit  aignen

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