Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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und Controllirung der Land-Consumtions-Steuer bestimmten Strafe unnach- 
lässig geahndet werden. Wir verpflichten nicht allein die Accise-Offizianten 
und Polizei-Obrigkeiten und deren Hülfspersonen, als Grenz= und Mühlen= 
bereuter, Landdragoner 2c. zur Wachsamkeit gegen und zur Anzeige jeder De- 
fraudation, sowohl bei inländischer Fabrikation, als bei Einschwärzung vom 
Auslande, die ihnen bekannt wird, bei Vermeidung ernstlicher Ahndung dieser 
vernachlässigten Staatsdienerpflicht, sondern erklaren dies ausdrücklich, wie es 
ist, für allgemeine Nationalangelegenheiten, indem Wir bei dem Entschlusse, 
nach dem allgemeinen Wunsche Unserer Unterthanen, die Controllanstalten 
möglichst zu mildern und zu vereinfachen, zur Sicherung der Staats-Kassen 
festzusetzen genöthigt sind: 
daß dasjenige, was von obigen Abgaben, nach einem maßigen Anschlage 
berechnet, dennoch zurückbleibt, durch die Eigenthums-Grundbesitzer 
des platten Landes und der kleinen Städte der Provinz, als außeror- 
dentliche Grundsteuer aufgebracht werden muß. 
Jeder Ansäßige übt daher in der Anzeige einer Defraudation nur eine 
Pflicht gegen den Staat und das Recht der Vertheidigung seines Eigenthums 
aus, und jeder gehässige Anschein derselben verschwindet. 
Auch werden wir Kreis= und Communalverbindungen, wodurch die Ein- 
gesessenen selbst Defraudationen entgegenwirken, und zwecknäßige Controlle ein- 
führen, mit Wohlgefallen durch Unsere Behörden bestätigen lassen, da es all- 
gemeines Interesse des Gewerbes ist, daß derjenige, welcher redlich steuert, 
nicht durch Defraudanten im Debit verdrängt werde. 
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. 8. Welche Städte dem plakten Lande gleich zu achten, sollen die Depar- 
tements für die öffentlichen Einkünfte und für die Gewerbe ohne Zeitverlust aus- 
mitteln, und ein Verzeichniß sowohl derselben, als der größern Städte, dem 
Staats-Kanzler übergeben, damit dieser es zu Unserer Genehmigung vorlege. 
6. 9. Die kleinen Städte, welche dem platten Lande zugeschlagen wer- 
den, müssen auch in Absicht auf die Grundsteuer diesen im Ganzen gleich be- 
handelt, die Grundsteuer jedoch ihnen nach billigen und mäßigen Grundsätzen 
aufgelegt werden. 
. 10. Dagegen sollen diese von der Servisabgabe frei bleiben, und 
Wir wollen dasjenige, was dieserhalb auf sie fallen würde, auf die Staatskassen 
übernehmen. Wegen der Servis-Einrichtung überhaupt, wollen Wir aber die 
zugeficherken bessern und gleichheitlichern Bestimmungen beschleunigen lassen, 
und den größern Städten die Aufbringung des Serwvises dadurch erleichtern, daß 
Wir ihnen, wie hiemit geschieht, ihre Acker-, Wiesen= und Garten-Steuern, 
ihre Vieh-Steuer und die Fir-Accise ihrer Vorstädte als Beitrag überweisen. 
K. 11.
	        
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