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§. 11. Wenn gleich nach den vorerwähnten Anordnungen die Thor-Ac-
cisen in den größern Städten jetzt nicht abgeschafft werden konnen, auch nach
C. 5. a. von ländlichen Erzeugnissen bei der Einführung derselben in jene Städte
noch Abgaben werden gezahlt werden müssen; so soll dennoch der Accise-Tarif
für diese Städte vereinfacht, und zu Jedermanns Wissenschaft deutlich und be-
stimmt abgefaßt werden, womit sich Unser Departement für die Staatseinkünfte
sogleich zu beschäftigen, das Gewerbe-Oepartement dabei zuzuziehen, und den
Tarif Uns durch den Staats-Kanzler so zeitig unfehlbar vorzulegen hat, daß
er vor dem 1sten November bekannt gemacht werden kann.
Ueberhaupt ist ein neues deutliches und ganz bestimmtes Reglement zu
entwerfen und uns vorzulegen, das sowohl für die größern Städte als für die
kleinern und das platte Land Alles enthalte, was in Absicht auf die Steuern
und Abgaben zu beobachten ist, wonach das Edikt vom 28sten Oktober v. J.
wegen der Consumtions-Steuern und das Reglemem von eben dem Tage weg-
fallen sollen.
S 12. Wir hoffen durch den Verkauf der Domainen, der eingezogenen
geistlichen Güter, und durch andere zwecknäßige Operationen, Unsere Ver-
pflichtungen gegen Frankreich und gegen die Staatsgläubiger zu erfüllen, ohne
zu der gezwungenen Anleihe und der Personalsteuer Unsere Zuflucht nehmen
zu müssen, welche Wir in dem Edikt vom 17sten Oktober v. J. über die Finan-
zen, vorläufig angekündigt haben; da wir aber bei den Abgaben ansehnliche
Milderungen eintreten lassen: so wird es ummöglich, die beträchtlichen Summen,
welche die Unterhaltung der französischen Truppen in den Oderfestungen, und
die Approvisionirung derselben für den Belagerungs-Zustand erfordern, ohne
außerordentliche Zuflüsse, aus den Staats-Einnahmen zu bestreiten, zumal da
Wir Uns in die Nothwendigkeit versetzt sehen, wegen der in den Festungen be-
findlichen großen Ueberzahl von Truppen sowohl, als wegen fremder Durch-
märsche, die ansehnlichsten baaren Vorschüsse zu leisten.
Wir müssen Uns diesemnach, wiewohl höchst ungern, dazu entschließen,
die Kosten, welche die Verpflegung sowohl, als die erwähnten Durchmärsche 2c.
erfordern, mittelst außerordentlicher Ausschläge auf das ganze Land zu repar-
tiren, wogegen Wir nichts unversucht lassen werden, um dasselbe von dieser
Last zu befreien, und die Versicherung hiemit geben, daß alles, was von Frank-
reich für jene Gegenstände vergütet werden wird, auch dem Lande allein zu Gute
kommen und auf jene Ausschläge angerechnet werden soll. Die Repartition soll
nach den billigsten Grundsätzen gemacht, und die Verwendung der erfolgenden
Gelder öffentlich zu Jedermanns Wissenschaft gebracht werden.
.. §. 13. Die in dem Edikt vom 27 sten Oktober v. J. angekündigte Ge-
neral-Commission zur Regulirung der Provinzial= und Communal-Kriegs-
v Schulden