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Schulden soll nunmehr unverzüglich ihren Anfang nehmen. Da ihr Zweck häufig
mißverstanden ist, so erklären Wir solchen ausdräcklich dahin: daß es keines-
weges Unsere Absicht sey, daß eine Provinz oder Commune für andere Provin-
zen oder Communen Lasten übernehmen, vielmehr soll
a) abgesondert werden, was von denjenigen Lasten, die eine jede getragen
hat, als für den ganzen Staat geleistet zu betrachten sey. Dies soll auf
den allgemeinen Staats-Schulden-Fonds übernommen werden;
b) Was einer jeden Provinz oder Commune allein zur Last bleibt. Zur Ver-
zinsung und Abtragung dieser Schuld muß, in so fern es noch nicht ge-
schehen ist, eine zweckmäßige Anstalt unter Aufsicht des Staats getroffen
werden, und dieser muß sich überzeugen, daß der Zweck auf die mindest
nachtheilige Weise und sicher erreicht werde.
Uebrigens sind Wir um desto mehr befugt, den Provinzen und Com-
munen, wo Wir es für gut und nöthig erachten, aus den Staatsfonds zu Hülfe
zu kommen, und dürfen um desto zuversichtlicher erwarten, daß hieraus keine
ganz unbegründete Vorwürfe einer Provinz gegen die andere entstehen, da Wir
Unsere Domainen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Staats freiwillig be-
stimmt haben.
Wir wollen hievon jetzt vorzüglich zum Besten der Provinzen Osipreußen
und Litthauen, auch Westpreußen Anwendung machen, welche durch den Krieg
am meisten gelitten haben, und da die bisherigen Ausmittelungen schon ergeben,
daß ein bedeutender Theil des dadurch gehabten Aufwandes von den weniger
belastet. gewesenen Provinzen wird mit übertragen werden mussen; so sollen
die noch übrigen Kriegsschulden der genannten Provinzen vorlaufig und bis
zu der näher auf die Verhandlungen der General-Commission zu kreffenden
Bestimmung auf den Staatsschuldenfonds übernommen werden; die Ein-
kommensteuer aber, die zu deren Tilgung erhoben wird, hiemit aufgehoben
eyn.
ses Wir wollen aber, um bei dieser General-Commission den Wuͤnschen
Unserer getreuen Staͤnde desto sicherer entgegen zu kommen, hiemit verordnen
daß außer dem Chef und den ihm zuzugebenden Mitgliedern der gedachten
Commission, die wir ernennen werden, von jeder Provinz:
Zwei Mitglieder aus den Rittergutsbesitzern,
Zwei Mitglieder aus den Staͤdte- und Landesbewohnern, naͤmlich:
Eines von den großen Staͤdten,
Eines fuͤr die kleinern Staͤdte und das platte Land;
außerdem aber von jeder der drei Hauptstaͤdte Berlin, Koͤnigsberg und
Breslau Ein Mitglied,
erwaͤhlt, und zu dieser Commission gestellt werden.
Jahrgang 1811. Rr Ueber