— 286 —
lichen privativen Benutzung ganz aufgehoben werden. Erfolgt über die
Größe des abzutretenden Reviers keine Einigung, so sollen die für die
Gemeinheits-Theilungs-Sache angeordneten Schiedsrichter darüber ent-
scheiden.
d. Die böffentlichen Real-Abgaben werden ebenfalls getheilt, und zu z# von
den bisherigen Contribuenten beibehalten, zu F aber von dem Gursherrn
übernommen.
. 14. Die Ueberlassung eines ganzen Feldes nach F. 13. 1., oder
eines zusammenhängenden Randtheils von jedem Felde nach §. 13. 2., ge-
schieht mit Verzicht auf die Hütungsbefugniß, dagegen verliert der Gutsherr
solche auch auf des den Unterthanen verbleibenden Landes, und dies selbst
in dem Fall, daß er die Schaafhütung ausschließlich ausübt.
. 15. Die statt gehabten Waldberechtigungen der Unterthanen in so
fern sie bloß zur Befriedigung des eigenen Bedarfs an Brennmaterial bestimmt
sind, bleiben ihnen zu diesem Behuf vorbehalten und werden von der allgemei-
nen Ausgleichung, in so fern sie nicht freiwillig von beiden Theilen erfolgt, aus-
geschlossen. Eben dies gilt von jedem sonstigen Empfang an Brennmaterial zum
eignen Bedarf, also mit Ausnahme des Falles, wo eigene Holz-Districte diesen
Bedarf gewähren. Die Bauern müssen aber die Forstdienste oder sonstigen Lei-
stungen, welche bisher wegen dieser Berechtigungen üblich gewesen sind, ferner
prästiren; auch müssen sie sich gefallen lassen, daß da, wo eine unbestimmte
Abgabe Statt fand, solche auf den wahren Bedarf firirt werde.
Das üblich gewesene Sammeln des Raff-und Leseholzes kann der Guts-
herr einstellen, wenn er den Ersatz durch eine bestimmte Abgabe von Klafter-,
Busch= oder Sprock-Holz oder Torf leisten will.
Die Unterthanen bleiben dabei zur Abholung und zum Selbsisammeln des
Raff= und Leseholzes verpflichtet und müssen sich da, wo solches von dem Forst-
herrn verlangt oder nachgegeben wird, den Anordnungen desselben, welche zu
Abstellung der Mißbräuche getroffen werden, unbedingt unterwerfen.
Dahin gehört z. B. die Bestimmung: daß nur an bestimmten Holztagen,
unter Aufsicht eines Forstbedienten Raff= und Leseholz gesammelt werden darf,
daß es da, wo der Letztere anweiset, gesucht werden muß, und daß diejenigen,
welche ihren besiummten Bedarf für das laufende Jahr erlangt haben, von
Besuchung des Waldes an den noch übrigen Holztagen ausgeschlossen werden.
§. 10. Der Hof und dazu gehörige Garten kömmt nicht zur Theilung,
sondern verbleibt den Bauern ausschließlich. Die Vergütigung deshalb, so wie
für die Schaafhütung auf ### des Ackers, nach §F. 14. und für das Brenn-
holz-Material nach H. 4· geschieht von Seiten der Bauern:
) durch alleinige Uebernahme oder vielmehr Beibehaltung der bisherigen
oder künftigen Communal-Lasten;
b) durch