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und zu dem Ende abgeschaͤtzt werden muß. Entsteht uͤber die Auswahl
dieses Feldes Streit, so soll solches durchs Loos entschieden werden.
Bei einer andern Eintheilung, als der in drei Feldern, wird der
dritte Theil des Ertrags des ganzen Bauerhofes zur Entschaͤdigung be—
stimmt, und zu dem Ende bei Hoͤfen von verschiedener Art, als Vier—
huͤfnern, Zweihuͤfnern und dergleichen, von jeder dieser Klassen ein Hof
von mittlerem Werthe ausgewählt und speciell abgeschätzt.
b. Für die übrigen Ländereien an Wiesen und Hütung wird eine besondere
Vergürung durch Sachverständige ausgemittelt.
c. Die Steuer-Entrichtung bleibt, da kein Land abgetreten wird, ganz bei
dem Bauergute.
C. 21. So wie die Land-Entschädigung, bei Höfen über funfzig Morgen
Mittelboden, für die angemessenste zu erachten ist, und daher, wenn nicht sonst
Bedenken entgegen stehen, Regel seyn muß; so verdient, bei kleinern Gütern,
eine Körner-Vergütung den Vorzug, daher bei solchen die Auseinandersetzung
darauf gerichtet werden soll.
Die Ausmittelung geschiehet zwar in Ermangelung einer gütlichen Eini-
gung ebenfalls durch Abschätzung F der sämmtlichen Ländereien, jedoch werden
hier auch die Gärten mit eingerechnet, da solche bei diesen Gutern gewöhnlich eine
bedeutende Größe haben, und oft den Hauptbeslandtheil derselben ausmachen.
§. 22. Dagegen kommen bei größern Gütern die Gärten nicht mit in
die Theilung, so wie denn auch die Holzdistricte, welche bloß den eigenen
Feuerungs-Bedarf liefern, aus den im F. 15. bemerkten Gründen davon
ausgenommen werden.
§. 23. Wie bald diese Auseinandersetzungen auch erfolgen mögen; so
bewilligen Wir doch zur Vollziehung eine Frist von vier Jahren, die mit dem
ersien Umzugs-Termin der Dienstleute des Jahres 1812 ihren Anfang nehmen
sollen. Diese Zeit ist nöthig, damit beide Theile Zeit gewinnen, die erforder—
lichen neuen wirthschaftlichen Einrichtungen zu treffen.
Erfolgt die Regulirung fruͤher, so soll doch der Anspruch auf dies Diensie
diese vier Jahre hindurch geltend bleiben, es waͤre denn,
a. daß die Zurückgabe der Hofwehre die Anschaffung neuer Acker- Gespanne
und Acker-Geräthe entbehrlich mache, und
b. daß Platz vorhanden sey, dieses mehrere Vieh unterzubringen.
In diesem Fall kann die Aufhebung früher verlangt werden, auch soll
sie geröhrt werden, wenn die Abfindung durch Capital geschieht, oder sich
die Pflichtigen dazu verstehen, auf drei Jahre ein Capital vorzuschießen, wel-
qhes, hinreicht, das erforderliche Spannvieh anzuschaffen, und Stallung dafür
zu bauen.
Bei