Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Bei Handdiensten kann die Aufhebung nur dann früher verlangt wer- 
den, wenn der Verpflichtete kurz und überzeugend nachweiset, daß dem Berech- 
tigten der Ersatz leicht ist, oder wenn er sich anheischig macht, diesen durch 
die vollständigste Entschädigung in Stand zu setzen, sich solchen zu verschaffen. 
Auf Verlangen des Gutsherrn kann die Vollziehung der Auseinandersetzung 
gleich nach der Regulirung geschehen, doch muß er sich erforderlichen Falles 
billige Fristen in Ansicht der von den Pflichtigen ihm zu leistenden Zahlungen, 
gefallen lassen. 
§. 24. Sind auch die berechtigten Güter verschuldet; so sollen deren 
Eigenthuͤmer doch befugt seyn, von dem Lande, welches sie zur Entschaͤdigung 
erhalten, so viel zu verkaufen, daß von dem Kaufgelde der eben erwaͤhnte 
Vorschuß ersetzt, oder da, wo solcher nicht gemacht ist, jener Aufwand damit 
bestritten werden kann, ohne daß den Glaͤubigern ein Widerspruch dagegen 
zustehen soll. 
Erhalten die Gutsherren die Hofwehr nach der Taxe verguͤtet, oder be- 
kommen sie einen Theil ihrer Entschaͤdigung in Capital (h. 12.) so können sie 
beide Objecte, so weit es erforderlich ist, ebenfalls zu jenem Behuf verwenden. 
§. 25. Wenn auf den Bauerhöfen Schulden haften; so müussen solche 
von den Besitzern allein vertreten werden, da der Werth der Hofe durch die 
Landabtretung oder Abgaben-Veränderung nicht vermindert, sondern im Ge- 
gentheil wegen der hinzugekommenen Eigenthums-Verleihung erhöht wird. 
§. 20. Wenn die Entschädigung in Körnern regulirt wird; solche aber 
nicht ordentlich abgeführt werden; so soll der Gutsherr berechtigt seyn, den 
Abtrag durch Dienstleistungen zu verlangen. Der Vergütungs-Satz wird 
bierdurch für 
einen Manns-Handtag auf zwei Berliner Metzen Roggen 
einen Frauens- = eine und eine halbe Metze Roggen 
ein Pferd auf zwei Metzen Roggen 
bestimmt. 
27. Der Theil des Naturalzinses, der nicht abverdient wird, kann 
auch nach dem Marktpreise der nächsten gewöhnlichen Markt- . Stadt bezahlt 
werden. Steigt solcher aber über 1 Rthlr. 12 Gr. für den Berliner Scheffel 
Roggen, oder 18 Gr. für den Berliner Scheffel Hafer, so kann der Gutsherr 
mehr als diese Preise nicht forderm. 
§. 28. Uebrigens soll die Körnerabgabe die Vereinzelung des Hofes 
niemals hindern; daher sie, wenn diese erfolgt, auf die einzelnen Stücke vor- 
her repartirt werden muß. 
Eben dies gilt von der Grundsteuer. 
Bei der Repartition wird blos auf Grundstuͤcke und nicht auf Gebaͤude 
md Berechtigungen Rücksicht genommen. 
Fahrgang 1811. X x S. 29.
	        
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