Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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9. 29. Damit auch die Vereinzelung nicht durch hypothekarische Schul- 
den erschwert werde, so setzen Wir hiermit fest: 
à) daß die Bauergüter über x ihres Werths mit. dergleichen Schulden nie- 
mals belastet werden sollen; 
b) daß, bei einer nicht höhern Verschuldung die Parcelirung bis auf ## der 
jetzt vorhandenen oder nach der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn 
beim Hofe verbleibenden Grundstücke geschehen darf, wenn bei Licitationen 
der vierte Theil, bei Verkäufen aus freier Hand aber die Hälfte des 
Kaufgeldes an die erste Hypothek abbezahlt wird. « 
e) daß, zur Vermeidung weitlaͤuftiger Untersuchungen und Abschaͤtzungen 
die Taxe der Hoͤfe distriktsweise normiret, solche aber blos zu Ausmitte- 
lung und Festsetzung des zu a. bemerkten Werth-Viertels benutzt wer- 
den soll. 
5. 30. Die allgemeine Regel im §&. 10. daß die Abfindung und Ent- 
schädigung des Gutsherrn durch # Land, oder die Nutzung davon geschehen soll, 
setzt das gewöhnliche Verhältniß voraus, nach welchem anzunehmen ist, daß 
die Leistungen der Bauern bis zu dem Punkt getrieben sind, den ihre Krafte zu- 
ließen, und daß diese sich nach der Güte und Größe ihrer Landbesitzungen 
richten. . 
Es giebt aber Faͤlle, wo die baͤuerlichen Abgaben und Leisinngen diesen 
Punkt nicht erreicht haben, und so gering sind, daß eine entschiedene Verletzung 
entstehen würde, wenn auch hier # Land oder Land-Nutzung zur Entschädi- 
gung gegeben werden sollte. 
Die Fälle sind vorzüglich da vorhanden, wo seit Regulirung der r# Dienste 
und Abgaben durch Urbarmachungen, oder andere Umstände das Land vermehrt 
und wesentlich nerbessert ist, vorzüglich also in den Niederungs-Gegenden. 
Die Gerechtigkeit und Billigkeit erheischt, daß bei Gütern dieser Art 
eine andere Ausgleichung statt finde. 
Bedi der großen Verschiedenheit der Fälle lassen sich deshalb keine allge= 
meine Regeln geben. Wir überlassen in solchem Falle um so mehr die Aus- 
— lediglich der guͤtlichen Einigung der Interessenten, und setzen 
los fest: se 
a) daß solche eben so, wie in den ubrigen Silen binnen zwei Jadten er- 
folgen muß; « 
b) daß, wenn sie bis dahin nicht slatt findet, bie Auseinandersetzung nachher 
durch schiedsrichterliche Commissionen nach den Vorschriften der Gemein- 
heits-Theilungs-Ordnung geschehen soll. 
c) daß die Provocation auf die geringere Entschädigung als zu! Fy. ber Guts- 
nutzung, durch das Gutachten zweier Kreisverordneten begründet werden 
muß,
	        
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