Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Reg.-Bl. S. 17) und des Nachtrags hierzu 
vom 7. April 1869 (Reg.-Bl. S. 44) erlassenen polizeilichen Gebote und 
Verbote — mit Strafe bedroht sein, die verwirkte Strafe nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen durch Verfügung festzusetzen. 
§ 2. 
Ausgeschlossen ist diese Befugniß 
1) bei Uebertretungen, bezüglich deren die ausschließliche Zuständigkeit der 
Gerichte gesetzlich bestimmt ist (wie in § 83 Ziffer 9 in Verbindung 
mit § 75 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, in § 29 des Gesetzes 
über die Presse vom 7. Mai 1874 — Reichsgesetzblatt S. 65 flg.); 
2) bei den in den 88 360 Nr. 1 — 8 und 13, § 361 Nr. 3 — 9, 
§§ 363, 364, 367, Nr. 1, 7 und 10, § 368 Nr. 10, § 369 Nr. 1, 
§ 370 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen; 
3) bei Uebertretungen von Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit unter- 
stellt sind; 
4) wenn durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt 
sind (§ 73 des Strafgesetzbuchs) und die Polizeibehörde nicht in Bezug 
auf sämmtliche Verletzungen zur Straffestsetzung befugt ist; 
5) wenn die Polizeibehörde eine Strafe anderer Art oder eine höhere 
Strafe für angemessen erachtet, als ihr nach §§ 3 und 4 festzusetzen 
nachgelassen ist. 
§ 3 
Von dem Staats-Ministerium, den Bezirks-Direktoren und den Bergämtern 
darf Haft bis zu vierzehn Tagen, oder Geldstrafe, und diejenige Haft, welche 
für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an Stelle der 
letzteren zu treten hat, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden. 
84. 
Ausschließlich Geldstrafe, sowie eine etwa verwirkte Einziehung darf fest— 
gesetzt werden von folgenden mit Wahrnehmung polizeilicher Funktionen be— 
trauten Behörden und Beamten: 
1) den Gemeindevorständen, 
2) dem Hofmarschallamte, bezüglich den von diesem mit der Handhabung 
der Ortspolizei in den der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten 
vorbehaltenen Grundbesitzungen beauftragten Beamten,
	        
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