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§. 40. Um diese Gesellschaften desto wirksamer zu machen und sichere
Resultate von landwirthschaftlichen Versuchen und Operationen zu erhalten;
so haben Wir den nöthigen Fonds aussetzen lassen, um in jeder Provinz ei-
nige größere und kleinere Versuchs= und Musterwirthschaften zu etabliren.
Die Besitzer derselben werden verpflichteh, die ihnen von dem Central-Büreau
aufgegebenen Versuche vorzunehmen und über, ihren gesammten Wirthschafts-
betrieb Rechenschaft abzulegen, in Absicht dessen sie sich, ohne an eine spe-
zielle Vorschrift gebunden zu seyn, einer musterhaften Führung befleißigen
müssen. Die Inhaber der größern Wirthschaften dieser Art sind zugleich
Aufseher der kleinern, welche letztern ausschließlich zum Beispiel für bäuer-
liche Wirthschaften dienen sollen.
§. 41. Winr werden in jedem Regierungs-Departement ein besonderes
Collegium anordnen, welches die Landesbkonomie und Kultursachen ausschließ-
lich bearbeiten und mit Räthen besetzt werden soll, die mit vollkommener Qua-
liflkation für solche, wissenschaftliche Bildung verbinden. Um dies Collegium
desio wirksamer zu machen, soll ihm die Ausübung der Polizeigewalt bei Ge-
genständen seines. Ressorts anvertraut werden. Zu dem Ende und um die Ver-
bindung mit den übrigen Verwaltungszweigen zu erleichtern, soll es eine De-
putation der Provinzialregierung bilden, dabei aber doch in seinen Beschlüssen
von dem übrigen Collegio unabhängig sepn.
Wegen der engen Verbindung, worin die Landeskultursachen mit der
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse siehen, soll der Ge-
neral-Commissair, welcher für die letzteren in jedem Regierungs-Oepartement
besiellt wird, dem Landesökonomie-Collegio präsidiren.
#. 42. Bei dem bedeutenden Einfluß, den die Gemeinheitstheilungen
aller Art auf die Kultur haben, ist die Berbesserung des Verfahrens dabei von
großer Wichtigkeit. Es muß bewirkt werden, daß solches kurz und doch gründ-
lich sey, und jeder Rechtsanfpruch gehörig erbrtert und entschieden werde. Wir
werden desfalls eine besondere Verordnung erlassen, und durch solche den Gang
befimmen der bei den Theilungen beobachtet werden soll. Diesemnach wird
as Theilungsgeschäft selbst von einem gualifszirten Oekonomie- Commissair
7 Mitwirkung eines Rechtsverständigen besorgk, und bei entstehender An-
nahme des Theilungsplans über dessen Beibehaltung oder Abänderung von
einer. Commission entschieden, die aus drei Schiedsrichtern besteht, welche aus
der Zahl der von den Kreiseingesessenen gewählten sachverständigen Kreisver=
ordneten,genommen worden.
Beruhigen sich die Interessenten auch bei deren Entscheidung nicht, so
gehr die Berufung an ein: Revistionskollegium, welches aus zwei Mitgliedern
des. Landes-Oekonomie-Collegilt, aus zwei Räthen des Oherlandesgerichts
und einem der Direktoren des letzteren bestehen soll.
KS. 43.