Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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§. 40. Um diese Gesellschaften desto wirksamer zu machen und sichere 
Resultate von landwirthschaftlichen Versuchen und Operationen zu erhalten; 
so haben Wir den nöthigen Fonds aussetzen lassen, um in jeder Provinz ei- 
nige größere und kleinere Versuchs= und Musterwirthschaften zu etabliren. 
Die Besitzer derselben werden verpflichteh, die ihnen von dem Central-Büreau 
aufgegebenen Versuche vorzunehmen und über, ihren gesammten Wirthschafts- 
betrieb Rechenschaft abzulegen, in Absicht dessen sie sich, ohne an eine spe- 
zielle Vorschrift gebunden zu seyn, einer musterhaften Führung befleißigen 
müssen. Die Inhaber der größern Wirthschaften dieser Art sind zugleich 
Aufseher der kleinern, welche letztern ausschließlich zum Beispiel für bäuer- 
liche Wirthschaften dienen sollen. 
§. 41. Winr werden in jedem Regierungs-Departement ein besonderes 
Collegium anordnen, welches die Landesbkonomie und Kultursachen ausschließ- 
lich bearbeiten und mit Räthen besetzt werden soll, die mit vollkommener Qua- 
liflkation für solche, wissenschaftliche Bildung verbinden. Um dies Collegium 
desio wirksamer zu machen, soll ihm die Ausübung der Polizeigewalt bei Ge- 
genständen seines. Ressorts anvertraut werden. Zu dem Ende und um die Ver- 
bindung mit den übrigen Verwaltungszweigen zu erleichtern, soll es eine De- 
putation der Provinzialregierung bilden, dabei aber doch in seinen Beschlüssen 
von dem übrigen Collegio unabhängig sepn. 
Wegen der engen Verbindung, worin die Landeskultursachen mit der 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse siehen, soll der Ge- 
neral-Commissair, welcher für die letzteren in jedem Regierungs-Oepartement 
besiellt wird, dem Landesökonomie-Collegio präsidiren. 
#. 42. Bei dem bedeutenden Einfluß, den die Gemeinheitstheilungen 
aller Art auf die Kultur haben, ist die Berbesserung des Verfahrens dabei von 
großer Wichtigkeit. Es muß bewirkt werden, daß solches kurz und doch gründ- 
lich sey, und jeder Rechtsanfpruch gehörig erbrtert und entschieden werde. Wir 
werden desfalls eine besondere Verordnung erlassen, und durch solche den Gang 
befimmen der bei den Theilungen beobachtet werden soll. Diesemnach wird 
as Theilungsgeschäft selbst von einem gualifszirten Oekonomie- Commissair 
7 Mitwirkung eines Rechtsverständigen besorgk, und bei entstehender An- 
nahme des Theilungsplans über dessen Beibehaltung oder Abänderung von 
einer. Commission entschieden, die aus drei Schiedsrichtern besteht, welche aus 
der Zahl der von den Kreiseingesessenen gewählten sachverständigen Kreisver= 
ordneten,genommen worden. 
Beruhigen sich die Interessenten auch bei deren Entscheidung nicht, so 
gehr die Berufung an ein: Revistionskollegium, welches aus zwei Mitgliedern 
des. Landes-Oekonomie-Collegilt, aus zwei Räthen des Oherlandesgerichts 
und einem der Direktoren des letzteren bestehen soll. 
KS. 43.
	        
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