Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 342. — 
(No. 54) Edikt wegen Besteurung des einzubringenden fremden Schlachtviehs, der det. 
und unveredelten Wolle. Vom 1aten Septembor 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Getts Gnaden Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Die Beschraͤnkungen und erhoͤheten Abgaben, womit in neuerer Zeit 
die Erzeugnisse Unsers Landes in andern Staaten belegt worden sind, noͤthigen 
Uns zur Erhaltung des Gleichgewichts, so sehr Wir sonst Freiheit des Ge- 
werbes und des Handels zu begünstigen geneigt sind, folgende Abgaben von 
eingehenden auswärtigen Prodakten festzusetzen. 
Bis veränderte Verhältnisse Uns veranlassen, etwas Anderes zu bestim- 
men, soll bezahlt werden: 
1) Von jedem Ochsen, der vom Auslande einget. 5 Thlr. 
2) Von einem Stier, einer Kuh und Färse. 3 — 
3) Von jedem Hammel oder Schaff1 — 
4) Vom Centner Butter .. . 4 — 
5) Vom Centner unveredelter grober Wolle . 10 — 
Wir befehlen Unsern Behörden, sich hiernach zu achten, und dafür zu 
sorgen, daß obige Abgaben überall, bei Vermeidung der auf Defraudationen 
bestimmten Strafen, erhoben werden. 
Wegen einiger Fälle, in welchen Erlaß dieser Abgaben statt haben soll, 
wird an die Provinzial-Regierungen besondere Verfuͤgung ergehen. 
Gegeben Berlin, den 14ten September 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.