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(No. 56.) Instruktion für sämmtliche Staatsverwaltungs-Behörden zu Anwendung der
Vorschriften der Stempel-Gesetze. Vom 20sten November 1810 und
27sten Juny 1811. De dato vom 5ten September 1811.
2. .. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen. 2c. 2c.
Nachdem Unsere getreuen Unterthanen über die in den Bestimmungen
des Stempelgesetzes vom 20sten November v. J von Uns genehmigten Ab-
dnderungen durch die Deklaration vom 27 ten Juni d. J. belehrt worden
sind; so finden Wir Uns veranlaßt auch für die, mit der Verwaltung der
Staatseinkünfte, der Justiz, und der Polizei beauftragte Behörden, zu Er-
reichung eines, Unserer Absicht angemessenen gleichförmigen Verfahrens, bei
Erhebung der Stempelgefälle und dem Gebrauche des Stempelpapiers, so
wie besonders über die Verwaltung des Erbschaftstempel-Wesens, eine nähere
Anweisung zu ertheilen.
Wir wollen zuvörderst, daß die Erhebung der Stempelgefälle in allen
Provinzen Unsers Königreichs nach gleichen Sätzen geschehe. Alle besondere
zu Unsern Kassen geflossene Abgaben, welche bisher statt der Stempel erhoben
worden, jedoch nicht durch allgemeine Gesetze bestimmt sind, z. B. die bisher
noch in Schlesien üblich gewesene große Taxe zu 3 per Mille bei dem An-
und Verkauf Schlesischer Güter, werden daher hierdurch aufgehoben.
Demnächst verordnen Wir, daß künftig alle Stempelgefälle ohne Un-
terschied zur Hälfte in klingendem Courant und zur Hälfte in Scheidemünze
gezahlt und erhoben werden, die bisher noch gebrauchlich gewesenen Zahlungen
in Golde zum 4ten Theil aber ganz aufhören sollen.
Alle Summen bis zu welchen ein Stempelsatz reicht, sind einschließlich
zu verstehn.
Behufs der Anwendung der Stempelgesetze dienen folgende erlauternde
Bestimmungen. In sofern solche nicht ausreichen sollten, müssen alle Behör-
den ohne Unterschied bei der Section im Departement für die öffentlichen Ein-
künfte, für die directen oder indirecten Abgaben anfragen, welches unter Zu-
ziehung der betreffenden Ministerialabtheilungen die erforderlichen Erläuterun-
gen ertheilen, oder wo es nöthig ist, die Deklarationen und gesetzlichen Be-
stimmungen höhern Orts auswirken wird.
Ab-