Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No. 56.) Instruktion für sämmtliche Staatsverwaltungs-Behörden zu Anwendung der 
Vorschriften der Stempel-Gesetze. Vom 20sten November 1810 und 
27sten Juny 1811. De dato vom 5ten September 1811. 
2. .. . 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Nachdem Unsere getreuen Unterthanen über die in den Bestimmungen 
des Stempelgesetzes vom 20sten November v. J von Uns genehmigten Ab- 
dnderungen durch die Deklaration vom 27 ten Juni d. J. belehrt worden 
sind; so finden Wir Uns veranlaßt auch für die, mit der Verwaltung der 
Staatseinkünfte, der Justiz, und der Polizei beauftragte Behörden, zu Er- 
reichung eines, Unserer Absicht angemessenen gleichförmigen Verfahrens, bei 
Erhebung der Stempelgefälle und dem Gebrauche des Stempelpapiers, so 
wie besonders über die Verwaltung des Erbschaftstempel-Wesens, eine nähere 
Anweisung zu ertheilen. 
Wir wollen zuvörderst, daß die Erhebung der Stempelgefälle in allen 
Provinzen Unsers Königreichs nach gleichen Sätzen geschehe. Alle besondere 
zu Unsern Kassen geflossene Abgaben, welche bisher statt der Stempel erhoben 
worden, jedoch nicht durch allgemeine Gesetze bestimmt sind, z. B. die bisher 
noch in Schlesien üblich gewesene große Taxe zu 3 per Mille bei dem An- 
und Verkauf Schlesischer Güter, werden daher hierdurch aufgehoben. 
Demnächst verordnen Wir, daß künftig alle Stempelgefälle ohne Un- 
terschied zur Hälfte in klingendem Courant und zur Hälfte in Scheidemünze 
gezahlt und erhoben werden, die bisher noch gebrauchlich gewesenen Zahlungen 
in Golde zum 4ten Theil aber ganz aufhören sollen. 
Alle Summen bis zu welchen ein Stempelsatz reicht, sind einschließlich 
zu verstehn. 
Behufs der Anwendung der Stempelgesetze dienen folgende erlauternde 
Bestimmungen. In sofern solche nicht ausreichen sollten, müssen alle Behör- 
den ohne Unterschied bei der Section im Departement für die öffentlichen Ein- 
künfte, für die directen oder indirecten Abgaben anfragen, welches unter Zu- 
ziehung der betreffenden Ministerialabtheilungen die erforderlichen Erläuterun- 
gen ertheilen, oder wo es nöthig ist, die Deklarationen und gesetzlichen Be- 
stimmungen höhern Orts auswirken wird. 
Ab-
	        
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