Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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aber, imgleichen in fiskalischen Untersuchungs-, Polizei-, Contraven- 
tions= und Kriminal-Sachen die gesammten Verhandlungen zu verste- 
hen sind. Zahlungs= und Exekutions-Mandate gehören daher nicht zu 
den stempelfreien prozessualischen Verhandlungen (S. H. 13.); 
9) zu Ehekontrakten, zu Protokollen über die Annahme eines Testaments, 
weelches der Testator zu einem besondern, auf einem 8 gGr. Stempel 
geschriebenen Protokolle mündlich erklärt hat; imgleichen zu Protokollen, 
deren Ausfertigung auf Stempelpapier erfolgen muß. 
&. 5. Zu Art. 7. d. G. und F. 3. Litt. c. der Deklaration. 
Nur zu gezogenen Wechseln, zu trockenen Meßwechseln, und zu Assig- 
nationen sind besondere gestempelte Formulare erforderlich. Die übrigen im 
Art. 7. unter 1. und 2. enthaltenen Bestinmungen der Papiergröße, werden 
hierdurch aufgehoben. 
. 6. Zu Art. 7. No. 1. des G. und H. 1. a. der Deecla- 
ration. 
Die Anwendung des Werthstempels bei Prozessen soll nach folgenden 
Vorschriften geschehen: 
a) Bei Civilprozessen. 
1) Das Gericht bestimmt gleich nach Anmeldung oder Anstellung der Klage 
dem Gegenstande des Prozesses gemäß und zwar nach der Höhe des Ob- 
jekts, den von dem Kläger sofort zu zahlenden Werthsstempel. Der Be- 
trag desselben ist nöthigenfalls erekutivisch einzuziehen, wegen Verzöge- 
rung der Berichtigung aber der Lauf des Prozesses und selbst die Publi- 
kation des Erkenntnisses nicht aufzuhalten. Nur Entsagung der Klage 
vor dem Insiruktionstermin, befreiet von Erlegung des Werthstempels; 
in diesem Fall muß aber zu jeder bis dahin ergangenen Verfügung und 
Verhandlung ein 8 gGr. Stempelbogen zu den Akten kassirt werden. 
(S. H. 4. No. 8.) 
2) Der Werthstempel kann nur in baarem Gelde oder durch unbeschriebenes 
Stempelpapier berichtiget werden. 
3) Das Erkenntniß erster Instanz, welches bei den Akten bleibt, muß auf 
dem Werthsstempelpapier selbst geschrieben, in Fällen aber, wo dies nicht 
geschehen kann, der Werthsstempel! in Städten binnen längstens 8 Tagen 
und auf dem Lande binnen 14 Tagen nach Publikation des Erkennt- 
nisses, zu den Akten kassirt werden. (S. F. 1.) 
4) Civilprozesse die durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich vor 
Eröôffnung des Erkenntnisses erster Instanz sich endigen, sind nur dem 
halben Werthsstempel unterworfen und die Hälfte des etwan schon ent- 
richteten ganzen Betrags wird zurückgezahlt. · 
5) Agni-
	        
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