Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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den Betrag der einzelnen Erbtheile, Vermaͤchtnisse und Schenkungen 
von Todeswegen und den von jeder einzelnen Post zu berichti- 
genden Stempel-Betrag, 
enthalten muß, und sie anzuweisen, die Stempel bei einem Stempel-Materia- 
lienvertheiler zu lösen, solche nebst dem eben gedachten Atteste der Abgaben- 
Direction vorzulegen, und sie, nachdem darauf von derselben die vollständig 
erfolgte Stempel-Berichtigung attestirt worden, zu den Gerichtsacten einzu- 
reichen. Nach erfolgter Einreichung der von der Abgaben-Direction gehörig 
überschriebenen Stempelbogen, sind die Erbinteressenten mit einem gerichtlichen 
Attesie über die erfolgte Erbschafts-Stempel-Berichtigung nach Vorschrift H. 30. 
auf ungestempeltem Papier zu versehen. 
. 47. Die Todtenlisten sowohl der Berlinschen Parochien mit Inbe- 
griff der Garnison-, Charité= und Invalidenhaus-Kirchen als der Judenschaft, 
sind monatlich, nach dem Formular A. bei der Berlinschen Abgaben-Oirec- 
tion einzureichen. 
In den einzureichenden Todtenlisten, muß unter der Rubrik: Namen, 
Stand und Alter die letzte Wohnung der Verstorbenen jedesmal mit angezeigt 
werden. . 
»WiedieAbgabeneDirectionbeiVerwaltungdesErbschafts-Stempel- 
wesens von Berlin zu verfahren haben wird, ist in einer besondern Instruction 
für dieselbe bestimmt worden. 
Berlin, den 5ten September 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
  
  
Straf-
	        
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