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den Betrag der einzelnen Erbtheile, Vermaͤchtnisse und Schenkungen
von Todeswegen und den von jeder einzelnen Post zu berichti-
genden Stempel-Betrag,
enthalten muß, und sie anzuweisen, die Stempel bei einem Stempel-Materia-
lienvertheiler zu lösen, solche nebst dem eben gedachten Atteste der Abgaben-
Direction vorzulegen, und sie, nachdem darauf von derselben die vollständig
erfolgte Stempel-Berichtigung attestirt worden, zu den Gerichtsacten einzu-
reichen. Nach erfolgter Einreichung der von der Abgaben-Direction gehörig
überschriebenen Stempelbogen, sind die Erbinteressenten mit einem gerichtlichen
Attesie über die erfolgte Erbschafts-Stempel-Berichtigung nach Vorschrift H. 30.
auf ungestempeltem Papier zu versehen.
. 47. Die Todtenlisten sowohl der Berlinschen Parochien mit Inbe-
griff der Garnison-, Charité= und Invalidenhaus-Kirchen als der Judenschaft,
sind monatlich, nach dem Formular A. bei der Berlinschen Abgaben-Oirec-
tion einzureichen.
In den einzureichenden Todtenlisten, muß unter der Rubrik: Namen,
Stand und Alter die letzte Wohnung der Verstorbenen jedesmal mit angezeigt
werden. .
»WiedieAbgabeneDirectionbeiVerwaltungdesErbschafts-Stempel-
wesens von Berlin zu verfahren haben wird, ist in einer besondern Instruction
für dieselbe bestimmt worden.
Berlin, den 5ten September 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
Straf-