II. Die Mark Brandenburg. 151
wieder, welche die letzten Irrungen bald in Vergessenheit brachten
und den einstigen Gegnern ein ehrliches Zusammenwirken im
Dienst der allgemeinen Wohlfahrt ermöglichten.
Nun beugten sich auch die übrigen märkischen Städte in
willigem Gehorsam. Damit war in der Mark die Einfügung
der republikanisch organisierten Bürgergemeinden in den werdenden
Staat im wesentlichen vollendet, während im Westen
und Süden der Kampf darum erst begann. Für die staatliche
Konsolidierung der Mark war das ein Glück. Die Städte waren
hier nur noch kommunale Körperschaften, die sich innerhalb der
von dem Landesgesetz gezogenen Schranken selbst verwalteten,
aber nicht mehr Trägerinnen eines eigenen öffentlichen Rechts.
Denn auch die Gerichtsbarkeit, so weit sie ihnen blieb, übten
sie nur als Beauftragte des Landesherrn. Die Räte wurden
in ihrer Amtsführung streng beaufssichtigt. Ihre finanziellen und
militärischen Kräfte aber machte Friedrich den allgemeinen
Landeszwecken in einem bisher nicht gekannten Maße dienstbar.
Die Einnahmequellen, die im 14. Jahrhundert zum Nachteil des
Landesherrn an die einzelnen Städte verzettelt waren, kamen
in der Hauptsache an diesen zurück. Was aber bedeutete in
jener Zeit eine Steigerung der Einkünfte auf das Vier= oder
Fünffache für die fürstliche Macht! Dafür aber hob Friedrich
den Wohlstand der Städte durch die Pflege von Handel und
Verkehr und stärkte ihre Wehrhaftigkeit, indem er sie für ihre
Befestigungen sorgen und ihre Bürgerschaften in Schützengilden
organisieren ließ. Diese neue Ordnung zu befestigen, half er
später den Geschlechtern wieder zur Herrschaft und gewann so
dad früher oppositionelle Patriziat zu einer der vornehmsten
Stützen des erstarkenden Fürstentums.
Mochten die märkischen Städte den Verlust der Freiheit
so bald verschmerzen: die übrigen Städte des Nordens und Ostens
sahen in Friedrich II. den glücklichen Vertreter eines feindlichen
politischen Prinzips. Daraus entstanden Streitigkeiten mit den
sächsischen Städten, obenan Magdeburg, und den pommerschen
unter Stettin. Mit Halle hatte er einen langjährigen Rechtshandel,
weil es ihm 1457 auf einer Reise den Durchzug nur
gegen ein Wegegeld gestatten wollte. Da der Erzbischof von