Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Hemden  für  die  Lazarethe  werden  nach  Verbrauch  der  Vorräthe  von  weißem  Callicot  gefertigt;  Proben

werden  ausgegeben  werden.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.
No.  801.  1.  77.  M.  M.  A.  ·

Nr.  27.

Abänderung  der  Berzeichnisse  der  für  1)  eln  Infanterie  =  Bataillon,  2)  eln  Jäger  =  Bataillen,  3)  ein
Fuh-Artillerie-Bataillen  uud  4)  ein  Pienier-  resp.  Eisenbahn-Bataillen  erforderlichen  Leeren  und
Schablonen,  Justrumente,  Werkzenge,  Materialien  und  Reserdethelle  M/71.

Berlin,  den  18.  Januar  1877.

Aus  dem  Inhalt  des  kleinen  Büchsenmacherkastens  für  Infanterie-Bataillone  kommt  die  sub  C.  Nr.  21
des  Verzeichnisses  aufgeführte  flache  Schlichtfeile  von  circa  100  um.  Länge  in  Fortfall.

Dem  Inhalt  des  großen  Stucnnecherkssee  fÜür  Infanterie  =  Bataillone  sowie  dem  Inhalt  der
Büchsenmacherkasten  für  Jäger-,  Fuß-Artillerie-,  Pionier-  und  Eisenbahn-Bataillone  treten  dagegen  zwei
Centrumbohrer  von  resp.  9  und  11  5#-  Durchmesser  hinzu.  Dieselben  sind  unter  C.  Nr.  29#.  der  vorerwähnten
Verzeichnisse  nachzutragen.

Kriegs-Ministerium;  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Voigts-Rhet.  Rautenberg.
No.  83.  1.  77.  Art.  1.

Nr.  28.
Selbstbewirthschaftung  des  Feuerungs=  und  Erlenchtungs-Materials  durch  die  kasernirten  Truypen.
Berlin,  den  23.  Januar  1877.

Naͤch  der  in  Nr.  20  des  Armee=  Verordnungs-Blattes  pro  1873  sub  Nr.  193  abgedruckten  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  22.  Juni  1873  ist  bedingungsweise  nachgegeben,  daß  den  kasernirten  Truppen  auch
die  Selbstbeschaffung  des  Brennmaterials,  wie  dies  Hinsichts  des  Erleuchtungs-Materials  im  8.  32  des
Anhangs  I.  der  Garnison-Verwaltun  Orbnung  bisher  schon  vorgesehen  war,  Überlassen  werden  darf.

Zur  Beseitigung  von  Zweszein,  wie  bei  der  Normirung  der  in  solchen  Fällen  sowohl  für  das
Feuerungs=  wie  für  das  Erleuchtungs-Material  zu  vergütenden  Preise  zu  verfahren  ist,  wenn  eine  kontraktliche
Sicherstellung  der  qu.  Materialien  im  Sinne  des  §.  32  1.  c.  weder  für  die  Garnison-Anstalten  noch  für  die
übrigen  am  Or#-  vertretenen  Ressorts  der  Militair=  Verwaltung  stattgefunden  hat,  wird  hiermit  bestimmt,
raß  alsdann  vie  Kontraktspreise  der  nächsigelegenen  größeren  Garnison  —  event.  die  ortsüblichen  Preise,
wenn  diese  billiger  sein  sollten  —  zu  Grunde  zu  legen  sind.

Kriegs-Ministerlum;  Militalr-Oekonomie-Departement.
v.  Hartrott.  Sandkuhl.

 

No.  1081.  11.  76.  M.  O.  D.  4.

Nr.  29.
Die  Portofreiheit  der  Umlanfbefehle  an  Landwehr=  bezlehuugsweise  Seewehr-Offiziere.
Berlin,  den  28.  Januar  1677.

Das  Kaiserliche,  General-Postamt  hat  sich  damit  einverstanden  erklärt,  daß  in  Landwehr,  und  Seewehr-Angelegenheiten
  sortan  die  Umlaufbefehle  an  beurlanbie  unbesoldete  Landwehr=  beziehungsweise  Seewehr-Offziere
nicht  allein  unter  Streif  oder  Krengband,  sondern  auch  als  verschlossene  Briefe  portofrei  befördert  werden,
sofern  den  Briefen  ein  offener  beste  elter  Begleitschein  beiliegt,  aus  welchem  der  Gegenstand  im  Allgemeinen
und  der  Name  der  betreffenden  (Efer.  zu  ersehen  ist.

Kriegs-Ministerium;  Militair-Oekonomie-Departement.

v.  Hartrott.  Wimmel.
No.  460.  1.  77.  M.  0.  D.  3.