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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen= Preußischen Staaten.
JNo. 24.
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(No. 61.) Convention wegen wechselseitiger Anhaltung und Auslieferung der Vagabunden
in den Königl. Preuß. Staaten und den Herzogl. Mecklenburg= Schwerinschen
Landen. Vom 14ten November 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
Urkunden und bekennen hiemit für Uns und Unsere Nachfolger, daß
Wir mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin wegen
wechselfeitiger Anhaltung und“ Auslieferung der Bagabunden, Uns folgender-
maßen vereinbaret haben:
1. Alle Vagabunden, welche sich in den Königl. Preußischen Staaten
und den Herzogl. Mecklenburg- .Schwerinschen Landen betreffen lassen, werden
jedesmal arretirt, und diejenigen davon, welche aus dem Lande des einen
oder andern Theils beider Kontrahenten gebürtig sind, werden an die näch-
sten Grenzbehörden ihres Vaterlandes abgeliefert, damit sie verhindert wer-
den, weiter zu vagabundiren. Oiejenigen Vagabunden, welche aus einem
Lande gebürtig sind, wohin der direktr Weg, von dem Orte der Arretirung
aus, durch das Land des einen der beiden kontrahirenden Theile geht, sollen
bis zu deren Grenze transportirt und der dortigen ersten Grenzbehörde über-
liefert werden, damit sie von dort aus weiter in ihr Vaterland eskortirt
werden können. Wenn aber die Route nicht direkte durch das Land des einen
oder des andern der beiden Kontrahenten führt, so dürfen die Vagabunden
nicht auf das Territorium des andern Theils gebracht werden.
2. Kein Vagabunde, dessen Geburtsort unbekannt ist, darf von dem-
jenigen Theil, welcher ihn hat arretiren lassen, auf das Territorium des an-
dern geschickt werden. Beide Theile werden dieserhalb in Ihren Landen die
gemessensten Befehle ertheilen, um zu verhindern, daß solche Vagabunden
auf das Territorium des andern gebracht werden.
Jabrgang 1811. Ggg 3. Die
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten Dezember 1811.)