Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen= Preußischen Staaten. 
  
  
JNo. 24. 
—" 
  
  
(No. 61.) Convention wegen wechselseitiger Anhaltung und Auslieferung der Vagabunden 
in den Königl. Preuß. Staaten und den Herzogl. Mecklenburg= Schwerinschen 
Landen. Vom 14ten November 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
Urkunden und bekennen hiemit für Uns und Unsere Nachfolger, daß 
Wir mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin wegen 
wechselfeitiger Anhaltung und“ Auslieferung der Bagabunden, Uns folgender- 
maßen vereinbaret haben: 
1. Alle Vagabunden, welche sich in den Königl. Preußischen Staaten 
und den Herzogl. Mecklenburg- .Schwerinschen Landen betreffen lassen, werden 
jedesmal arretirt, und diejenigen davon, welche aus dem Lande des einen 
oder andern Theils beider Kontrahenten gebürtig sind, werden an die näch- 
sten Grenzbehörden ihres Vaterlandes abgeliefert, damit sie verhindert wer- 
den, weiter zu vagabundiren. Oiejenigen Vagabunden, welche aus einem 
Lande gebürtig sind, wohin der direktr Weg, von dem Orte der Arretirung 
aus, durch das Land des einen der beiden kontrahirenden Theile geht, sollen 
bis zu deren Grenze transportirt und der dortigen ersten Grenzbehörde über- 
liefert werden, damit sie von dort aus weiter in ihr Vaterland eskortirt 
werden können. Wenn aber die Route nicht direkte durch das Land des einen 
oder des andern der beiden Kontrahenten führt, so dürfen die Vagabunden 
nicht auf das Territorium des andern Theils gebracht werden. 
2. Kein Vagabunde, dessen Geburtsort unbekannt ist, darf von dem- 
jenigen Theil, welcher ihn hat arretiren lassen, auf das Territorium des an- 
dern geschickt werden. Beide Theile werden dieserhalb in Ihren Landen die 
gemessensten Befehle ertheilen, um zu verhindern, daß solche Vagabunden 
auf das Territorium des andern gebracht werden. 
Jabrgang 1811. Ggg 3. Die 
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten Dezember 1811.)
	        
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