(No. 62.) Königl. Verordnung wegen des Ansfuhr-Verbots der Scheidemünze und des
Silbers. Vom öten Dezember 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
Bei den gegenwärtigen Umständen- sehen Wir Uns veranlaßt, die
Exportation der Scheidemünze sowohl als des Silbers in Barren nicht anders
als gegen Pässe Unsers Staats-Kanzlers, zu gestatten, sonst aber gänzlich
zu verbieten. Auf die verbotwidrige Exportation stehet- die Strafe der Con-
fisbation. Die Denunciauten, so wie diejenigen, welche dergleichen zur Aus-
fuhr bestimmte Scheidemünze oder Silber anhalten, bekommen die Haͤlfte
der Strafe. In Rücksicht der gehörig erwiesenen Durchfuhr der edlen Metalle
und der Scheidemünze, bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Auch auf
das kleine Grenz-Verkehr findet dies Verbot keine, Anwendung.
Berlin, den 5ten December 1811.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
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o. 63.) Königl. Verordnung wegen Anlegung neuer Apotheken. Vom Lästen Oktober
1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. r.
haben, da die bisherigen polizeilichen Gesetze darüber,
unter welchen Umständen die Anlegung neuer Apotheken zu gestattem
oder zu versagen sey?
unzulänglich und mangelhaft befunden worden, Folgendes zu beschließen geruhet:
§. 1. In Albsicht der vorschriftsmaßigen Prüfung und Qualification
der Apotheker, so wie ihrer, Legitimation, um den Gewerbeschein zum Betrieb
ihres Gewerbes lösen zu können, behalt es bei den schon bestehenden Gesetzen
sein Bewenden und versteht es sich von selbst, daß auch, wer eine neue Apo-
theke anlegen will, allen desfallsigen Forderungen zu genügen hat.
K. 2. Die Anlage neuer Apotheken findet wie in Städten, so in Flecken
und Dörfern nur statt, wenn das Bedürfniß einer Vermehrung derselben
erwiesen ist.
. 3.