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mandeur des Regiments oder Bataillons davon Nachricht zu geben, da-
mit dieser von der Führung des Soldaten Kenntniß erhält, um ihn,
wenn er sich nicht bessert, bei wiederholten Vergehungen, zufolge der
Bestimmung des 54sten Krtegsartikels und in Gemäßheit Meines Be-
fehls vom 19ten Februar 1810. von einem anzuordnenden Standrechte
in die zweite der körperlichen Züchtigung unterworfene Klasse des Sol-
datenstandes versetzen zu lassen.
4. Die Verfügung auf das, gegen ein solches Erkenntniß angebrachte Mil-
derungs-Gesuch verbleibt dem Landes-Justiz-Collegio der Provinz.
5. Auf körperliche Züchtigung oder sogenannte Ehrenstrafen können die Ci-
vilgerichte niemals erkennen. Da auch die Erlegung einer Geldstrafe
nach den Kriegsartikeln nicht statt findet; so ist, wenn die Gesetze eine
Geldstrafe verordnen, solche in eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe
zu verwandeln. Wenn jedoch beurlaubte Unteroffiziere und Soldaten,
selbige mögen zum effektiven Stande gehören oder Krümper seyn, in
Treibung eines bürgerlichen Nahrungsgewerbes oder sonst eine Polizei-
Kontravention begehen, worauf die Polizei-Gesetze eine Geldstrafe ver-
ordnen, so ist von den Civilgerichten oder Polizeibehörden auf diese ge-
setzliche Strafe zu erkennen und solche zu vollstrecken.
6. Hat der Soldat ein Diensivergehen, als Desertion 2c. oder einen Dieb-
stahl oder ein sonstiges Verbrechen begangen, worauf die Gesetze kör-
perliche Züchtigung, Festungs= oder Zuchthausstrafe oder eine Gefäng-
nißstrafe von mehr als 14 Tagen, oder endlich eine über 10 Thlr. be-
tragende Geldstrafe bestimmen; so verbleibt die Untersuchung und Be-
strafung des Angeschuldigten den kompetenten Militairgerichten und die
Civilgerichte haben in diesen Fällen nach Vorschrift des §S. 216. der
Kriminal-Ordnung zu verfahren.
V. WVon den Civilgerichten dürfen bei Untersuchungen gegen Unteroffiziere
und Soldaten, wohin auch die Injurien-Sachen gehören, wegen der
ihnen nach der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und der Verordnung vom
1 tten December 1802. zustehenden Sportul-Freiheit, keine Kosten ge-
nommen werden.
Zur Bekanntmachung und Befolgung dieser Bestimmung haben Sie,
ein Jeder in seinem Ressort, das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, deu 21sten Februar 1811.
Friedrich Wilhelm.
—m.---
(No. 25.)