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Go. 25.) Berordnung, wodurch der Vorspann fuͤr die Land- und Kreis-Feuer-Sozietaͤts-
Direktoren aufgehoben wird. Vom 27sten Februar 1811.
N erfolgter Aufhebung des Vorspanns findet auch die ehemalige Ein-
richtung wonach dem Direktor der Kurmärkschen Land-Feuer-Socielät und
den Kreis-Feuer-Societäts-Direktoren zu ihren Geschäftsreisen Vorspann ge-
geben wurde und dafür die Vergütung aus der Marsch= und Molestien-Kasse
erfolgte, nicht mehr statt. Die Land- Feuer-Societäts= Direktoren müssen
daher nunmehr zu ihren nothwendigen Reisen in Angelegenheiten der Socie-
tät sich eigner oder gemietheter Fuhren bedienen und den Ersatz der Kosten
liquidiren; es wäre jedoch sehr unzweckmäßig, diesen aus der Regierungs-Kasse
zu leisten, vielmehr müssen nach dem Bespiele anderer Provinzen, und da es
überhaupt gut ist, die für bestimmte Zwecke bestehenden Vereine und Anstal-=
ten in Betreff ihrer Bedürfnisse von allen Nebenbedingungen und Nebenbe-
günstigungen unabhängig zu stellen, die Kosten solcher Reisen von den Theil-
nehmern der Societät aufgebracht, mithin aus der Kasse der Land-Feuer-So-
cietät bestritten werden. Ich überlasse Ihnen also, in Gemäßheit dieser Be-
stimmung, das weiter Erforderliche zu vefügen.
Berlin, den 27sten Februar 1811.
n Friedrich Wilhelm.
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
(No. 26.) Verordnung wegen Aufhebung der bisherigen Ausschließung der Untergerichte in
Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen von Bearbeitung der Wechsel= und
Konkurs-Prozesse. Vom 28sten Febrnar 1811. «
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben auf den Vorschlag Unsers Ministerii des Innern und der Justiz be-
schlossen, die bisherige Verfassung, wonach in den Provinzen Ostpreußen,
Litthauen und Westpreußen einige oder alle Untergerichte von der Instruktion
und Entscheidung der Wechsel-Prozesse, und in Osipreußen auch von der Be-
arbeitung der Konkurse, entweder bedingt oder unbedingt, ausgeschlossen ge-
wesen sind, völlig aufzuheben,
Wir verordnen und wollen, daß der Gerichtsstand in Wechsel= und
Konkurs-Sachen in diesen wie in Unsern andern Provinzen, allein nach den
Vorschriften Unserer Allgemeinen Gerichts-Ordnung bestimmt werden soll.
Wir