Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Go. 25.) Berordnung, wodurch der Vorspann fuͤr die Land- und Kreis-Feuer-Sozietaͤts- 
Direktoren aufgehoben wird. Vom 27sten Februar 1811. 
N erfolgter Aufhebung des Vorspanns findet auch die ehemalige Ein- 
richtung wonach dem Direktor der Kurmärkschen Land-Feuer-Socielät und 
den Kreis-Feuer-Societäts-Direktoren zu ihren Geschäftsreisen Vorspann ge- 
geben wurde und dafür die Vergütung aus der Marsch= und Molestien-Kasse 
erfolgte, nicht mehr statt. Die Land- Feuer-Societäts= Direktoren müssen 
daher nunmehr zu ihren nothwendigen Reisen in Angelegenheiten der Socie- 
tät sich eigner oder gemietheter Fuhren bedienen und den Ersatz der Kosten 
liquidiren; es wäre jedoch sehr unzweckmäßig, diesen aus der Regierungs-Kasse 
zu leisten, vielmehr müssen nach dem Bespiele anderer Provinzen, und da es 
überhaupt gut ist, die für bestimmte Zwecke bestehenden Vereine und Anstal-= 
ten in Betreff ihrer Bedürfnisse von allen Nebenbedingungen und Nebenbe- 
günstigungen unabhängig zu stellen, die Kosten solcher Reisen von den Theil- 
nehmern der Societät aufgebracht, mithin aus der Kasse der Land-Feuer-So- 
cietät bestritten werden. Ich überlasse Ihnen also, in Gemäßheit dieser Be- 
stimmung, das weiter Erforderliche zu vefügen. 
Berlin, den 27sten Februar 1811. 
n Friedrich Wilhelm. 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
(No. 26.) Verordnung wegen Aufhebung der bisherigen Ausschließung der Untergerichte in 
Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen von Bearbeitung der Wechsel= und 
Konkurs-Prozesse. Vom 28sten Febrnar 1811. « 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben auf den Vorschlag Unsers Ministerii des Innern und der Justiz be- 
schlossen, die bisherige Verfassung, wonach in den Provinzen Ostpreußen, 
Litthauen und Westpreußen einige oder alle Untergerichte von der Instruktion 
und Entscheidung der Wechsel-Prozesse, und in Osipreußen auch von der Be- 
arbeitung der Konkurse, entweder bedingt oder unbedingt, ausgeschlossen ge- 
wesen sind, völlig aufzuheben, 
Wir verordnen und wollen, daß der Gerichtsstand in Wechsel= und 
Konkurs-Sachen in diesen wie in Unsern andern Provinzen, allein nach den 
Vorschriften Unserer Allgemeinen Gerichts-Ordnung bestimmt werden soll. 
Wir
	        
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