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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
No. 12. —
(No. 28.) Verordnung über die Ablösung der Domanial-Abgaben jeder Art. Vom 46ten
März 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Um die Ablösung der Domanial-Abgaben aller Art möglichst zu erleich-
tern, haben Wir über das dabei zu beobachtende Verfahren Nachstehendes,
angeordnet:
§. 1. Alle Servituten, Bann= und Zwangsrechte, Monopolien, Geld-
und Naturalprästationen, sind Gegenstände der Ablösung, die ODomaine mag
dabei zum Empfange berechtigt oder zur Leistung verpflichtet seyn. Doch
muß im letzten Fall vorzüglich auf Kompensation und Abfindung ohne baare
Geldzuschüsse Rücksicht genommen werden. Unbeständige Gefälle, welche
nicht von bestimmten Hofbesitzern geleistet und wie z. B. Fleischzehnt, wenig-
stens in jener Hinsicht als beständige Hebungen betrachtet werden können;
desgleichen Gerichtsbarkeit, Patronatsrecht, Sozietäts= und Kommunal-La-
sten, Natural-Deputate an Schulen, Kirchen, Geistliche und Schullehrer,
bleiben jedoch jetzt von der Ablösung ausgeschlossen.
HF. S. ODie abzulösende Summe wird 25mal genommen oder mit 4 Pro-
zent zu Kapital gerechnet und in baarem Gelde oder in anerkannten Staats=
papieren nach dem Nennwerthe bezahlt. Zu diesen gehören
1) die im Edikte vom 27 sten Oktober Seite 29. der Gesetzsammlung No. 2
verzeichneten Obligationen der ausländischen und der holländischen Anleihe;
2) Banknoten;
3) Baunkobligationen;
3 Bergwerksobligationen;
5) Brennholzobligationen und Haupt-Nutzholzobligationen;
6) Bons über die russischen Forderungen;
7) General-Salzkassenobligationen;
Jabrgang 1811. Böb 8) Ge-
(Ausgegeben zu Berlin den 23ten März 1811.)