Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  247

secondaire  et  primaire  der  staatlichen  Aufsicht  und  Leitung  zu  unterstellen,
sagen  die  Motive  folgendes:  „Dieser  staatliche  Einfluß  ist  ein  Correlat  des
Schulzwangs,  mit  dessen  Einführung  dem  Staate  die  Verpflichtung  erwächst,
für  die  zweckentsprechende  Einrichtung  des  Schulwesens  Sorge  zu  tragen;  er
ist  außerdem  nothwendig,  um  zu  verhüten,  daß  diejenigen  Schulanstalten  in
Elsaß=  Lothringen,  welche  gegenwärtig  der  Einwirkung  des  Staates  in  wesentlichen
  Beziehungen  entzogen  sind,  den  Bestand  der  öffentlichen  Schulen  und
die  Erreichung  ihres  Zweckes  gefährden.  Die  Privat=  und  geistlichen  Unterrichtsanstalten,
  auf  welche  dieß  zutrifft,  galten  schon  vor  der  Einverleibung
des  Landes  in  das  deutsche  Reich  als  ein  besonders  wirksames  Mittel  zur
Befestigung  französischen  Wesens;  sie  werden  auch  jetzt  noch  mit  Vorliebe  von
den  der  deutschen  Regierung  abgeneigten  Elementen  der  Bevölkerung  gefördert
und  beschickt.  Die  Fortdauer  dieses  Zustandes  würde  der  deutschen  Regierung
eines  der  wichtigsten  Mittel,  das  deutsche  Nationalbewußtsein  wieder  zu  beleben,
  entziehen  und  den  geistigen  Anschluß  an  Deutschland  in  einer  für  die
staatliche  Ordnung  und  Sicherheit  bedenklichen  Weise  erschweren.  Die  bestehende
Gesetzgebung  gewährt  aber  nicht  die  Möglichkeit,  darin  Wandel  zu  schaffen,
weil  sie  der  Controle  und  Leitung  des  Staates  nur  einen  beschränkten  Spielraum
  läßt.  Jeder,  welcher  ein  bestimmtes  Alter,  eine  gewisse  Befähigung
und  seine  Unbescholtenheit  nachweist,  kann  ohne  besondere  Genehmigung  der
Staatsregierung  eine  Primär=  oder  Sekundärschule  errichten.  Die  Aufsicht
des  Staates  beschränkt  sich  bezüglich  des  Unterrichts  allgemein  darauf,  daß
derselbe  nichts  enthalte,  was  der  Moral,  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  zuwiderlaufe.
  Die  von  geistlichen  Orden  geleiteten  Mädchenerziehungsanstalten
unterlagen  bisher  thatsächlich  nur  der  Inspektion  durch  Geistliche.  In  den
geistlichen  Anstalten  für  Sekundärunterricht  bedürfen  weder  Leiter  noch  Lehrer
eines  Befähigungsnachweises,  nur  die  Errichtung  neuer  derartiger  Anstalten
ist  von  der  Genehmigung  der  Staatsbehörden  abhängig.  Die  Geistlichen  der
cultes  reconnus  endlich  dürfen  ohne  brevet  de  capacité  oder  certificat  de
stage  als  Primärlehrer  fungiren  und  je  an  höchstens  4  junge  Leute,  die  für
Gcoles  ecclésiastiques  bestimmt  sind,  Sekundärunterricht  ertheilen,  ohne  den
Vorschriften  des  Unterrichtsgesetzes  unterworfen  zu  sein.“

—  Dec.  (Preußen.)  Der  Cultminister  hat  schon  vor  einiger  Zeit  an
die  königlichen  Regierungen  Auftrag  gegeben,  als  Material  für  ein
Gesetz  über  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen  und  Gemeindevertretungen
  für  die  katholischen  Kirchengemeinden  genaue  Übersichten
sammeln  zu  lassen  „über  die  mit  der  Verwaltung  des  örtlichen  Kirchenvermögens
  in  den  einzelnen  Gemeinden  betrauten  Organe  und  ihre
Befugnisse,  sowie  über  die  Betheiligung  der  Kirchenpatrone  bei  der
gedachten  Verwaltung.“

Die  Regierungen  haben  dem  entsprechend  Verfügungen  an  die  Landräthe
und  diese  an  die  ihnen  untergeordneten  Organe  erlassen.  Am  ausführlichsten
sind  die  zu  bearbeitenden  Fragen  in  einer  landräthlichen  Verfügung  aufgestellt,
welche  aus  Westphalen  veröffentlicht  wird.  Sie  lautet:  „Höheren  Orts  ist
eine  Übersicht  über  die  mit  der  Verwaltung  des  örtlichen  Kirchenvermögens
in  den  einzelnen  katholischen  Gemeinden  betrauten  Organe  und  ihre  Befugnisse,
  insbesondere  genaue  Auskunft  Über  folgende  Punkte  gefordert:  1)  Die
Art  der  Bestellung  der  sogenannten  Kirchenvorsteher,  Kirchenväter,  Kirchenmeister,
  ob  diese  erfolgte  durch  Wahl  der  Gemeinde  (wobei  das  Nähere  über
die  Wahlberechtigung,  Art  der  Wahl,  Nothwendigkeit  der  Bestätigung  2c.
anzugeben),  durch  Ernennung,  Bestallung  oder  Präsentation  der  Patrone,  oder
endlich  durch  einseitige  oder  in  welcher  Weise  faktisch  oder  rechtlich  beschränkte
Ernennung  der  geistlichen  Behörden,  ob  und  inwiefern  bei  der  durch  Dri“