Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)


194                   Preußen  und  dle  norddeutschen  Bundesstaaten.

vielfältigung  der  parlamentarischen  Körperschaften  und  aus  dem  Ausscheiden
einzelner  Angelegenheiten,  namentlich  des  Militärbudgets,  aus  dem  Wirkungskreise
  des  preußischen  Landtages  eine  Schwächung  der  Verfassung  und  eine
Stärkung  des  Absolutismus  hervorgehen  möchte;  indessen  wurde  andererseits
eltend  gemacht,  daß  die  Geschichte  eine  correcte  bundesstaatliche  Verfassung
  unter  Monarchien  überhaupt  nicht  kenne,  und  daß  ein  Bundesstaat
  unter  monarchischen  Staaten  fast  nur  möglich  erscheine,  wenn  der
eine  Staat  so  mächtig,  daß  die  übrigen  Staaten  fast  mediatisirt
  seien.  Ferner  ward  darauf  hingewiesen,  daß  ein  Resultat  der  Parlamentsvethandlungen
  fast  hoffnungslos  erscheinen  müsse,  wenn  die  Verlagen
der  Regierungen  nicht  einfach  angenommen  würden,  und  dann  über  die
Beschlüsse  mit  sämmtlichen  Regierungen  einzeln  verhandelt  werden  sollte.  Es
ward  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  die  preußische  Regierung  dem  Parlament
gegenüber  vertragsmäßig  als  Mandatar  sämmtlicher  Regierungen  auftreten
möge;  jedenfalls  müsse  den  im  feindlichen  Lager  gewesenen  Regierungen  im
Friedensvertrage  die  Unterwerfung  unter  die  zwischen  der  preußischen  Regierung
  und  dem  Parlament  zu  treffenden  Vereinbarungen  auferlegt  werden,
wenn  den  verbündeten  Regierungen  gegenüber  von  vertragsmäßigem  Abkommen
  nicht  abgesehen  werden  könne.  Ebenso  schwierig  erscheint  die  Lösung  der

Aufgabe  den  Volksvertretungen  der  einzelnen  Staaten  gegenüber.  Darüber

war  in  der  Commission  keine  Meinungsverschiedenheit,  daß  die  preußische
Verfassung  und  Gesetzgebung  in  keinem  Falle  anders,  als  auf  dem  Wege  der
preußischen  Verfassungsurkunde,  also  unter  Zustimmung  beider  Häuser
des  Landtags  abgeändert  werden  kann.  Wenn  es  hiernach  nothwendig
ist,  daß  die  Bundesverfassung,  insofern  sie  Aenderungen  der  preußischen  Verfassung
  und  Gesetzgebung  involvirt,  erst  dem  preußischen  Landtage  zur  Annahme
  und  Genehmigung  vorgelegt  werden  muß,  so  erhält  der  Reichstag
allerdings  zunächst  nur  eine  berathende  Stellung.  Indessen  kann  eine  Unterbrechung
  der  Rechtscontinuität,  eine  Veränderung  der  Verfassung  anßerhalb
der  Bestimmungen  derselben  unter  keinen  Umständen  zugelassen  werden.  In
Betreff  des  Wahlgesetzes  selbst  erklärten  die  Vertreter  der  k.  Staatsregierung,
das  Neichswahlgeset  vom  12.  April  1849  sei  der  Conformität  wegen  zum
Grunde  gelegt  worden;  an  den  wesentlichen  Grundsätzen  des  Gesetzes  lasse
sich  wegen  der  Vereinbarung  mit  den  Verbündeten  nicht  wohl  etwas  ändern,
wenn  auch  der  Berathung  keine  Grenzen  zu  ziehen,  sei  es  doch  wünschenswerth,
  Aenderungen  und  Zusätze  möglichst  zu  vermeiden;  es  handle  sich  nur
um  das  Wahlgesetz  für  eine  ad  oc  berufene  Versammlung,  und  Princixien
des  Wahlrechts  sollten  hier  keineswegs  ein=  für  allemal  erledigt  werden.  In
der  Commission  waren  die  Ansichten  über  die  Princlpien  des  Wahlgesetzes,
das  allgemeine,  gleiche,  directe  Wahlrecht  mit  geheimer  Abstimmung,  getheilt.“
Es  folgt  hierauf  eine  Zusammenstellung  der  verschiedenen  über  directe  und
indirecte  Wahlen  in  der  Commission  zur  Geltung  gekommenen  Ansichten.
Der  Bericht  schließt:  „Dessenungeachtet  erhob  sich  keine  Stimme  für  die  Ablehnung
  des  ganzen  Gesetzes;  vielmehr  einigte  sich  die  Commissien  in  Betracht,
  daß  das  Wahlgesetz  nur  für  eine  einmalige,  constituirende  Versammlung
  zu  erlassen,  ohne  eine  eingehendere  Disenssion  der  Principien  eines
dauernden  Wahlrechts  dahin,  daß  man  sich  um  der  Gemeinsamkeit  mit  den
übrigen  Staaten  willen  und  um  nicht  die  ganze  Sache  zu  vereiteln,  an  die
wesentlichen  Bestimmungen  der  Verlage  halten  und  sich  auf  unumgänglich
nothwendig  erscheinende  Amendements  beschränken  müsse.“

Bismarck  erklärt,  die  Regierung  wolle  der  Weglassung  der  Worte
„und  Vereinbarung"“  nicht  entgegentreten,  um  nicht  Mißtrauen  zu
erregen,  sie  lehne  aber  die  Verantwortung  für  die  Weiterungen,  die
aus  dem  Aufgeben  des  Vereinbarungsprincips  hervorgehen  könnten,