194 Preußen und dle norddeutschen Bundesstaaten.
vielfältigung der parlamentarischen Körperschaften und aus dem Ausscheiden
einzelner Angelegenheiten, namentlich des Militärbudgets, aus dem Wirkungskreise
des preußischen Landtages eine Schwächung der Verfassung und eine
Stärkung des Absolutismus hervorgehen möchte; indessen wurde andererseits
eltend gemacht, daß die Geschichte eine correcte bundesstaatliche Verfassung
unter Monarchien überhaupt nicht kenne, und daß ein Bundesstaat
unter monarchischen Staaten fast nur möglich erscheine, wenn der
eine Staat so mächtig, daß die übrigen Staaten fast mediatisirt
seien. Ferner ward darauf hingewiesen, daß ein Resultat der Parlamentsvethandlungen
fast hoffnungslos erscheinen müsse, wenn die Verlagen
der Regierungen nicht einfach angenommen würden, und dann über die
Beschlüsse mit sämmtlichen Regierungen einzeln verhandelt werden sollte. Es
ward der Wunsch ausgesprochen, daß die preußische Regierung dem Parlament
gegenüber vertragsmäßig als Mandatar sämmtlicher Regierungen auftreten
möge; jedenfalls müsse den im feindlichen Lager gewesenen Regierungen im
Friedensvertrage die Unterwerfung unter die zwischen der preußischen Regierung
und dem Parlament zu treffenden Vereinbarungen auferlegt werden,
wenn den verbündeten Regierungen gegenüber von vertragsmäßigem Abkommen
nicht abgesehen werden könne. Ebenso schwierig erscheint die Lösung der
Aufgabe den Volksvertretungen der einzelnen Staaten gegenüber. Darüber
war in der Commission keine Meinungsverschiedenheit, daß die preußische
Verfassung und Gesetzgebung in keinem Falle anders, als auf dem Wege der
preußischen Verfassungsurkunde, also unter Zustimmung beider Häuser
des Landtags abgeändert werden kann. Wenn es hiernach nothwendig
ist, daß die Bundesverfassung, insofern sie Aenderungen der preußischen Verfassung
und Gesetzgebung involvirt, erst dem preußischen Landtage zur Annahme
und Genehmigung vorgelegt werden muß, so erhält der Reichstag
allerdings zunächst nur eine berathende Stellung. Indessen kann eine Unterbrechung
der Rechtscontinuität, eine Veränderung der Verfassung anßerhalb
der Bestimmungen derselben unter keinen Umständen zugelassen werden. In
Betreff des Wahlgesetzes selbst erklärten die Vertreter der k. Staatsregierung,
das Neichswahlgeset vom 12. April 1849 sei der Conformität wegen zum
Grunde gelegt worden; an den wesentlichen Grundsätzen des Gesetzes lasse
sich wegen der Vereinbarung mit den Verbündeten nicht wohl etwas ändern,
wenn auch der Berathung keine Grenzen zu ziehen, sei es doch wünschenswerth,
Aenderungen und Zusätze möglichst zu vermeiden; es handle sich nur
um das Wahlgesetz für eine ad oc berufene Versammlung, und Princixien
des Wahlrechts sollten hier keineswegs ein= für allemal erledigt werden. In
der Commission waren die Ansichten über die Princlpien des Wahlgesetzes,
das allgemeine, gleiche, directe Wahlrecht mit geheimer Abstimmung, getheilt.“
Es folgt hierauf eine Zusammenstellung der verschiedenen über directe und
indirecte Wahlen in der Commission zur Geltung gekommenen Ansichten.
Der Bericht schließt: „Dessenungeachtet erhob sich keine Stimme für die Ablehnung
des ganzen Gesetzes; vielmehr einigte sich die Commissien in Betracht,
daß das Wahlgesetz nur für eine einmalige, constituirende Versammlung
zu erlassen, ohne eine eingehendere Disenssion der Principien eines
dauernden Wahlrechts dahin, daß man sich um der Gemeinsamkeit mit den
übrigen Staaten willen und um nicht die ganze Sache zu vereiteln, an die
wesentlichen Bestimmungen der Verlage halten und sich auf unumgänglich
nothwendig erscheinende Amendements beschränken müsse.“
Bismarck erklärt, die Regierung wolle der Weglassung der Worte
„und Vereinbarung"“ nicht entgegentreten, um nicht Mißtrauen zu
erregen, sie lehne aber die Verantwortung für die Weiterungen, die
aus dem Aufgeben des Vereinbarungsprincips hervorgehen könnten,