Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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„krank  werden?  wenn  Hagelschlag  ihre  Aerndte  vernichtet?“
so  wird  damit  der  Einwurf  uicht  abgewandt,  daß,  sobald
du  diese  Meuschen  wider  ihren  Willen  als  deine  Leibeigene
festhaͤltst,  du  ihr  Menschheitsrecht  kränkest.  Du  hast  nicht
das  Recht,  einen  Menschen  zu  zwingen,  daß  er  nach  deiner
  Manier  glücklich  sey.  Hält  er  es  für  ein  größeres

Glück,  für  Hunger  und  Durst  und  Elend  fast  zu  Grunde
gehen,  aber  nur  nicht  arbeiten  zu  dörfen,  so  ist's  seine
Sache,  sich  zu  bestimmen,  wie  ihm  duͤnkt.  Wenn  das
gelten  sollte,  daß  man  Andere  par  sorco  nach  unserer  Manier
  gluͤcklich  machen  duͤrfte,  so  hoͤrten  alle  Menschenrechte
auf,  so  entstuͤnde  ein  endloser  Krieg.  Du  pruͤgelst  deinen

Sklaven,  bis  er  sich  zu  dem  Gläck  entschließt,  das  du  ihm
anbietest  —  ist  das  anders,  als  wenn  dort  Einer  kommt.
und  dich  zu  Tode  quält,  weil  du  die  Glückseligkeit  nicht
kosten  magst,  wie  ruhig  man  dabei  wird,  wenn  man  an

Pabst,  Traussubstantiarion  u.  dgl.  recht  fest  glaubt?  2)  Wenn
wahr  ist,  was  man  so  oft  hört  und  was  auch  in  vielen  Fällen
wahr  seyn  mag  —  die  Behauptung:  „ich  kann  meine
„Leibeigene  nicht  frei  machen,  siejagen  mich  sonst
„von  Haus  und  Hof,  sie  schlagen  mich  todt;“  so
läßt  sich  unsireitig,  so  lange  der  Zustand  dieser  ist,  nichts
für  die  Freimachung  sagen  (wenn  sie  dich  nicht  etwa
deßwegen  todtschlagen  wollen,  weil  du  sie  als  Leibeigene  hältst).
Ich  bin,  daß  ich  mein  Zwangsrecht,  sie  nicht  frei  zu  machen,
ausübe,  meiner  eigenen  Erhaltung  schuldig.  Wenn  auch
meine  oder  meiner  Voreltern  facta  antecedeontia  schuldig  sind,

daß  diese  Erbitterung  da  ist,  so  ist  das  gleichgültig;  sie  ist
einmal  da.  Aber  —  läßt  sich  diesem  Einwurfe  entgegenhalten
  —  du  kannst  dich  gegen  sie  schützen,  wenn  du  sie
auch  nicht  so  ganz  wie  dein  Eigenthum  behandelst;  ihnen