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„krank werden? wenn Hagelschlag ihre Aerndte vernichtet?“
so wird damit der Einwurf uicht abgewandt, daß, sobald
du diese Meuschen wider ihren Willen als deine Leibeigene
festhaͤltst, du ihr Menschheitsrecht kränkest. Du hast nicht
das Recht, einen Menschen zu zwingen, daß er nach deiner
Manier glücklich sey. Hält er es für ein größeres
Glück, für Hunger und Durst und Elend fast zu Grunde
gehen, aber nur nicht arbeiten zu dörfen, so ist's seine
Sache, sich zu bestimmen, wie ihm duͤnkt. Wenn das
gelten sollte, daß man Andere par sorco nach unserer Manier
gluͤcklich machen duͤrfte, so hoͤrten alle Menschenrechte
auf, so entstuͤnde ein endloser Krieg. Du pruͤgelst deinen
Sklaven, bis er sich zu dem Gläck entschließt, das du ihm
anbietest — ist das anders, als wenn dort Einer kommt.
und dich zu Tode quält, weil du die Glückseligkeit nicht
kosten magst, wie ruhig man dabei wird, wenn man an
Pabst, Traussubstantiarion u. dgl. recht fest glaubt? 2) Wenn
wahr ist, was man so oft hört und was auch in vielen Fällen
wahr seyn mag — die Behauptung: „ich kann meine
„Leibeigene nicht frei machen, siejagen mich sonst
„von Haus und Hof, sie schlagen mich todt;“ so
läßt sich unsireitig, so lange der Zustand dieser ist, nichts
für die Freimachung sagen (wenn sie dich nicht etwa
deßwegen todtschlagen wollen, weil du sie als Leibeigene hältst).
Ich bin, daß ich mein Zwangsrecht, sie nicht frei zu machen,
ausübe, meiner eigenen Erhaltung schuldig. Wenn auch
meine oder meiner Voreltern facta antecedeontia schuldig sind,
daß diese Erbitterung da ist, so ist das gleichgültig; sie ist
einmal da. Aber — läßt sich diesem Einwurfe entgegenhalten
— du kannst dich gegen sie schützen, wenn du sie
auch nicht so ganz wie dein Eigenthum behandelst; ihnen