Full text : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

1233.  28.  December.

1250.  28.  Juli.

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Wir  sind  mit  Töppen  Historiogr.  Pr.ä  S.  279
der  Ansicht,  daß  das  Datum  der  Kulmischen  Handfeste
  so  zu  lesen  ist.  Die  Hochmeister  datirten  wie  die
Pöpstliche  Curie;  von  dieser  haben  wir  aber  in  unfrer
Urkunde  vom  31.  December  1224  (Rayn.  38)  ein
schlagendes  Beispiel.  Vgl.  die  Regesten.

Diese  und  die  im  N.  Cod.  Pom.  d.  I.  421  ausgeführte
  Urk.  ergänzen  und  erläutern  sich  einander.
Zuerst  ist  wahrscheinlich,  daß  die  Vereinbarung,
welche  nach  Mistwins  Worten  (n.  421)  durch  den
Erzb.  Albert  von  Preußen  bewirkt  wurde,  später
fällt,  als  die  im  Jahre  1249  durch  Swantopolk  herbeigeführte,
  welche  Mistwin  zunächst  transsumirt.
Andrerseits  ist  klart,  daß  in  n.  445  die  „alül“  welchen
Swantopolk  die  posessiones  in  Oxive  gegeben,
die  prämonstratenser  in  Sukkau  sind.  Nun
läßt  sich  die  Zeit,  in  welcher  Albert  dem  nach  n.  445
am  28.  Juli  1250  empfangenen  Auftrag  nachkam
und  dice  in  n.  421  erwähnte  concordia  bewirkt  haben
  muß,  dahin  bestimmen,  daß  dies  zwischen  dem
28.  Juli  und  dem  27.  September,  an  welchem
  er  der  Legatenwürde  enthoben  wurde,  geschehen
  sein  muß.  Diese  Zeitbestimmung  hat  einiges
Interesse  für  die  Geschichte  Preußens.  Die  Worte
Mistwin's  über  die  in  jene  Zeit  fallende  concordia
sind  solgende:  „Maxime  cum  omnis  controversia
  et  omnis  disceptatio.  que  fuerat  inter  religiosos
  viros.  abbatem  scilicet  et  conventum
de  Oliva  GCisterciensis  ordinis  ex  una.  et  pre-Positum
  de  Succovia  Premonstratensis  ordinis
ex  altera.  super  quibusdam  villis  et  decimis
sitis  in  Oceivia.  per  venerabilem  patrem  archiepiscopum
  Albertum  prucie.  tunc  temporis
apostolice  sedis  legatum.  et  patrem  nostrum
et  episcopum  natangie  legitime  et  rationaliter.
Prout  acta  desuper  ab  eis  confecta  testantur.
extitit  concordatum.“  Mit  den  Worten  „per
ven.  —  natangie“,  glaubt  Voigt  (III.  S.  5.
A.  1.),  sei  eine  und  dieselbe  Person  bezeichnet,  nämlich
  Albert,  der  Erzbischof,  und  zwar  deßhalb  auch
als  „piscopus  makangse,“  weil  wahrscheinlich
der  Ermländische  Bischosfstuhl,  der  unter  ihm  stand,
eben  vacant  gewesen.  —  Allein  für  diese  letztere  An-