1908 75
Im Falle des & 40 Satz 2 ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden
zu erklären.
48.
Für die zweite Prüfung wird eine Gebühr von fünfundsiebzig Mark erhoben.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Beschräukt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung oder auf die schriftliche
Prüfung oder einen Teil der schriftlichen Prüfung, so beträgt die Gebühr
fünfzig Mark.
Tritt der Referendar von der Prüfung zurück, so findet auf die Erhebung
der Gebühr die Vorschrift des Absaß 3 Anwendung.