Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908  75

Im  Falle  des  &  40  Satz  2  ist  die  Prüfung  alsbald  für  nicht  bestanden

zu  erklären.
48.

Für  die  zweite  Prüfung  wird  eine  Gebühr  von  fünfundsiebzig  Mark  erhoben.

Die  Gebühr  ist  alsbald  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  zu  entrichten.

Beschräukt  sich  die  Prüfung  auf  die  mündliche  Prüfung  oder  auf  die  schriftliche
  Prüfung  oder  einen  Teil  der  schriftlichen  Prüfung,  so  beträgt  die  Gebühr
fünfzig  Mark.

Tritt  der  Referendar  von  der  Prüfung  zurück,  so  findet  auf  die  Erhebung
der  Gebühr  die  Vorschrift  des  Absaß  3  Anwendung.