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F. 3. Da die Schullehrer alsdann mit den uͤbrigen Kuͤstergeschaͤften
auch das Vorsingen und Spielen der Orgel in den Filialkirchen uͤbernehmen
muͤssen, so soll, wenn bei einer vorzunehmenden Separativn der Schullehrer
in dem Dorfe einer Tochterkirche zu diesen Geschäften nicht geschickt ist, der-
seltbe, damit weder seine Ungeschicklichkeit der Trennung entgegenstehe noch
die kirchliche Andacht dadurch leide, mit einem andern, im Singen und Orgel-
spielen geubten Schullehrer durch Versetzung vertauscht werden, es müßte
denn die Gemeinc einen besondern Organisten und Vorsänger neben ihm, je-
doch unbeschadet dem durch die Küster-Emolumente verbesserten Einkommen
des Schullehrers unterhalten wollen.
§. 4. Die Verbindlichkeit mancher Tochtergemeinen zur Unterhaltung
der Schullehrer= und Küsterwohnungen bei der Mutterkirche beizutragen, wird
bei eintretender Separation durch diese gänzlich und auf immer aufgehoben,
wogegen die Schullehrer- und Küsterwohnung bei der Tochterkirche durch ver-
hältnißmäßige Beitrage aller zu derselben eingepfarrten Dörfer gemeinschaft-
lich muß unterhalten werden.
H. 3. Die Sonderung der Küstereien soll auf die angegebene Weise
nicht blos in den Kirchspielen, deren Patron Wir allein sind, sondern auch
einer Privatperson oder mehrern zusteht, oder auch zwischen Uns und Prioat=
personen getheilt ist, ohne Unterschied vorgenommen werden.
. 6. Sie soll nur allmählig und nicht anders als bei eintretenden
Vakanzen von Küsterdiensten an den Mutterkirchen in Ausführung gebracht
werden.
§. 7. In Fällen, wo burch die Separakion eine so große Verschlech-
terung der Küstereien in den Mutterdörfern zu erwarten ist, daß der Inhaber
sich von den Einkünften derselben, zu nähren nicht mehr im Staude Sseyn wur-
de, soll die Trennung ganz unterbleiben, oder wenigstens so lange ausgesetzt
werden, bis Mittel ausfindig gemacht sind, der befürchteten Unzulänglichkelt
gründlich vorzubeugen.
Diesen