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dieser Verfügung zuwider ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb
nimmt, ingleichen
wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der
bestimmten Fristen vollständig abhilft.
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der
vorgeschriebenen, resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden.
b
tz 38.
Anterlassung der Vorschriften für den Betrieb.
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle
vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verfügung und der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr
mit 15 bis 300 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen.
K 39.
Veränderungen im Zustande nach einer Exploson.
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampftessels
vor Beendung der technischen Erörterung (§ 12 unter 9) ziehen eine Strafe von
75 Mark nach sich.
Gera, am 5. Juni 1877
Fürstliches Ministerium.
Dr. E. v. Beulwitz.
Semmel.