Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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dieser  Verfügung  zuwider  ohne  vorher  erhaltene  Erlaubniß  in  Betrieb
nimmt,  ingleichen
wer  den  bei  den  Revisionen  gemachten  Ausstellungen  nicht  innerhalb  der
bestimmten  Fristen  vollständig  abhilft.

Abgesehen  von  diesen  Strafen  kann  der  Dampfkessel  bis  nach  Erfüllung  der
vorgeschriebenen,  resp.  vorzuschreibenden  Bedingungen  außer  Betrieb  gesetzt  werden.

b

tz  38.
Anterlassung  der  Vorschriften  für  den  Betrieb.

Absichtliche  Störung  im  Gange  und  in  der  vorgeschriebenen  Anordnung  der
Sicherheitsapparate,  unterlassene  erforderliche  Reinigung  des  Dampfkessels,  sowie  alle
vorsätzlichen  Umgehungen  der  Vorschriften  dieser  Verfügung  und  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
Anwendung  leiden,  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  und  der  verursachten  Gefahr
mit  15  bis  300  Mark  oder  entsprechender  Haft  zu  bestrafen.

K  39.
Veränderungen  im  Zustande  nach  einer  Exploson.

Unnöthige  Veränderungen  in  dem  Zustande  eines  explodirten  Dampftessels
vor  Beendung  der  technischen  Erörterung  (§  12  unter  9)  ziehen  eine  Strafe  von
75  Mark  nach  sich.

Gera,  am  5.  Juni  1877
Fürstliches  Ministerium.

Dr.  E.  v.  Beulwitz.
Semmel.