Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(Jo. 107.) Deklaration des §F. 4. des fernerweiten Edikts über die Finanzen des 
Staats und das Abgaben = System vom 7ten September 1811. De 
Dato Berlin, den 16ten Juni 1812. 
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Irn dem am 7ten September 1812. erlassenen fernerweiten Edikt über die 
Finanzen des Staats und das Abgaben-System, ist §. 4. festgesetzt: 
daß das §. 8 und 14. des Reglements vom 28teu Oktober 1810. ge- 
gebene Verbot der Hand= und Roßmühlen aufgehoben sey, und daß 
diese, so wie die Quirle, Stampfen und Steine, zum Zermalmen des 
Getreides, ferner wieder gestattet seyn sollen; daß jedoch derjenige, wel- 
cher eine Brauerei betreibe, eine solche Mühle nur unter angeordneter 
hinreichender Kontrolle behalten oder errichten dürfe, und daß derjenige, 
welcher eine solche Mühle zur Defraudation der Malzaccise mißbrauche, 
jenes Recht verlieren und Dreihundert Thaler Strafe erlegen solle. 
Da sich jedoch die hierin bestimmte Strafe nur auf die Inhaber von 
Brauereien bezieht; so wird, vermöge der mir am Schluß des Edikts vom 
ten September v. J. Allerhöchst verliehenen Befugniß, selbiges zu deklariren 
und zu ergänzen, hiermit in Rücksicht derjenigen Personen, welche, ohne eine 
Brauerei zu betreiben, Hand= oder Roßmühlen, Quirlen, Stampfen oder 
ähnliche Werkzeuge besitzen, die nicht unter Kontrolle der Abgabenbehörden ste- 
hen, festgesetzt: 
daß jeder Inhaber einer solchen Maschiene, sobald er zur eigenen Kon- 
sumtion, oder für andere, darauf Braumalz anfertiget, nicht nur mit 
der gesetzlichen Strafe für die defraudirten Malzgefälle belegt, sondern 
außerdem noch mit der Konfiskation der Mühle und mit der Untersagung 
des fernern Gebrauchs eines solchen oder ähnlichen Werkzeuges bestraft 
werden soll. 
Berlin, den 16ten Juni 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
T2 (No. 108.)
	        
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