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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 2. —
(No. 71.) Königl. Verordnung, betreffend die Freiheit der Unteroffiziere und gemeinen Sol-
daten, über ihr Vermögen zu verfügen. Vom 18ten März 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Da uͤber die Ausdehnung
der den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten durch Unsere Kabinetsorder vom
25sten September 1809. gestatteten Freiheit, über ihr Vermögen zu disponiren,
Zweifel entstanden; so bestimmen Wir Folgendes:
H. 1. Den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten und deren Ehefrauen
ist gleich andern Unterthanen der freie Gebrauch ihrer Kapitalien nebst Zinsen
gestattet, wie die Kabinetsorder vom 25sien September 1809. bereits festsetzt.
g. 2. In Rücksicht der Erwerbung und Veraußerung der Grundstücke
hat es bei den Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. X. §. 27 bis
32 und 35. das Verbleiben.
Nach der jetzigen Einrichtung bei der Armee tritt aber ansiatt der Ge-
nehmigung des Regiments-Chefs die des Kommandeurs des Regiments oder
Bataillons ein. Der Kommandeur soll auch die Genehmigung zur Veräußerung
eines Grundstücks nur verweigern, wenn der Soldat sich schon einmal des
Verbrechens der Desertion schuldig gemacht hat, oder derselbe der Entweichung
verdächtig ist.
§. 3. Auch in Rücksicht der Befugniß der Unteroffiziere und gemeinen
Soldaten, Darlehne aufzunehmen und Schuldverträge einzugehen, hat es bei
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. Xl. S. 700, 702 und
703. und des ersten Anhanges §F. 22. das Verbleiben.
§. 4. Dagegen soll anstatt der Vorschrift des S. 701. über die ohne
Einwilligung ihrer Kommandeurs ungültige Verpfändung ihrer Grundstücke,
Jahrgang 1812. B die
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten Februar 1812.)