Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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lv. Abschnitt. 
Von der Verstärkung der Exekutionsmittel durch den Beistand der 
Gemeinden und militairischen Kommandos. 
. 94. Die Gemeinden sind schuldig die Gendarmerie bei der Aus- 
führung ihrer Aufträge in allen Fällen, wo sie von derselben dazu aufgefor- 
dert werden, nach deren Anordnung zu unterstützen. Die Gendarmerie soll 
dies jedoch nur in dringenden Fällen, von dem Gemeinde= oder Bezirksvor- 
steher fordern; wo aber keine Gefahr im Verzuge ist, die Bestimmung des 
Kreisdirektors darüber einholen. 
§. 95. Der Beurtheilung des Kreisdirektors bleibt es überlassen, ob 
der Widerstand durch ein solches Aufgebot der Gemeinden beseitigt werden 
kann, oder ob es zweckmäßiger ist, die Hülfe der nächsten Garnison und der 
Gendarmerie des nächsten Kreises zu requiriren. 
§. 96. Die Kantonnementskommandanten und Garnisonchefs, sind 
die von ihnen requirirte Hülfe unweigerlich zu gewähren schuldig. 
Diese militairische Verstärkung wird nach der Bestimmung zu #. 71. 
unter das Kommando des Kreisbrigadiers gestellt, wenn sie nicht von einem 
Offizier höheren Ranges zugeführt wird. 
V. Abschnit t. 
Subordinations= und Disziplinarverhältnisse. 
. 97. Die Kreisdirektoren sind, die Gehülfen und Subalternen ihres 
Büreaus durch Zurechtweisungen, Verweise und leichte Ordnungsstrafen, zur 
Dienstordnung und Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, so befugt als 
schuldig. 
. 98. Eben dies findet Stall- im Verhältniß gegen die ihnen bei- 
gegebenen Kreisdeputirten. 
§. 99. Die Subalternen ihres Büreaus und der unter ihrer Kuratel 
stehenden Kasse, ingleichen die Offizianten der ihrer Aufsicht anvertraueten 
Anstalten
	        
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