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[o. 129.) Freizügigkeits-Konvention zwischen Seiner Königl. Majestät von Preußen
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom I3ten März 1812.
Ratifizirt den Zusten März 1812.
S'e Königliche Majestät von Preußen und die Schweizerische Eidgenos-
fenschaft, welche beide den Entschluß gefaßt, gegenseitig den Abschoß und das
Abfahrtsgeld (gabella hereditaria et census emigrationis) aufzuheben,
haben zu diesem Behuf zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nehmlich Seine
Majestät der König von Preußen Ihren bevollmächtigten außerordentlichen
Gesandten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn und des
Königl. rothen Adlerordens Ritter, Baron ce Cambrmer &O#erres Erzel=
lenz — und der Landammann der Schweiz, im Namen der hochlöblichen Eid-
genossenschaft, die Hochgeachten Herren Hans Bernhard Sarrasin,
Bürgermeister des Kantons Basel, und Rudolph Stehelin, Mitglied des
kleinen und des Staaksraths und Dreierherr, welche nach Auswechselung,
ihrer Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Bei keinem Vermögensausgang aus den Königl. Preußischen
Landen in die Schweiz, oder aus dieser in jene, es mag sich solcher Ausgang
bei denjenigen Auswanderungsfällen, welche in den beiden respektiven Staa-
ten gesetzlich erlaubt sind, oder bei Erbschaften, Legaten, Schenkungen, oder
auf andere Art ergeben, soll irgend ein Abschoß (gabella herediaria) oder
Abfahrtsgeld (census emigrationis) noch auch irgend eine andere Gebühr,
als nur diejenige, welche nach den Gesetzen die Eingebornen selbst zu bezahlen
haben, erhoben werden.
Art. 2. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf
denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die öffent-
lichen Staatskassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf das-
jenige Abfahrtsgeld erstrecken, welche in die Kassen der Stäbte, Märkte,
Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Kor-
porationen, überhaupt in die Kasse irgend eines Privat-, Abschoß= oder Abfahrks-
geld-Berechtigten, fließen würden.
Art. 3. Die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1. und 2. sollen
sich auf alle jetzt pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken.
Art. 4.