Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5)  Die  Einsendung  der  Steueracten  an  das  Steuercollegium  (S.  22  und  23)  und
die  Uebergabe  der  Steuer-Einzugsregister  von  Seiten  des  Oberamts  an  die  Erhebestellen
(§.  24)  muß  hienach  spätestens  binnen  4  Monaten  —  von  dem  Tag  an  zu  rechnen,  dessen
Datum  die  gegenwärtige  Nummer  des  Regierungsblatts  trägt,  erfolgen.

6)  Der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuer  an  die  Staatskasse  hat  für  1833  zur
Hälfte  sogleich  nach  Einlangung  der  Steuerverzeichnisse  und  zur  andern  Hälfte  auf  den
1.  Mai  1853  zu  gescheben.

Stuttgart  den  15.  Oktober  1852.

Hefele.