Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

Drutschtand.  107

20.  Nov.  (Kurhessen).  Die  Minister  werden  vom  Kurhessen  entlassen,
  die  Stände  auf  unbestimmte  Zeit  vertagt.

21.  „  (Kurhessen).  Die  Kasseler  Zeitg.,  das  Organ  des  bisherigen
Ministeriums,  äußert  sich  über  die  Entlassung  der  Minister  dahin:
„Hierdurch  findet  die  gestrige  Vertagung  der  Ständeversammlung,  die
diesmal  freilich  selbst  das  Wort  unseres  vor  einigen  Tagen  verblichenen
Dichters  Uhland:  „Euer  Amt  sich  fasset  in  den  kurzen  Reim:  Versammelt
Euch,  schafft  Geld  und  trollt  Euch  wieder  heim!“  —  überholt  hat,  ihre
vollkommene  Erklärung.  Es  scheint  sich  jedoch  von  selbst  zu  verstehen,  daß
diese  Unterbrechung  der  eben  erst  begonnenen  Verhandlungen  nur  kurze  Zeit
währen  wird,  wie  es  in  den  Verhältissen  liegt,  daß  allerhöchsten  Orts  die
weitere  Entscheidung  sehr  bald  getroffen  sein  wird.  Auch  hören  wir,  daß
die  entlassenen  Ministerialvorstände  die  laufenden  Geschäfte  nur  auf  einige
Tage  noch  versehen  werden,  da  sie  das  volle  Gewicht  der  verfassungsmäßigen
Verpflichtungen  immerhin  zu  tragen  haben  und  die  Veranlassung  ihres
Rücktrittes  mit  einer  bloßen  Fortführung  der  laufenden  Geschäfte  auf  längere
Zeit  sich  nicht  vertragen  würde."

„  „  (Hannover).  Die  Consistorien  theilen  durch  Ausschreiben  der

Geistlichkeit  ihrer  Bezirke  den  Entschluß  des  Königs  mit,

den  §  23  des  Landesverfassungsgesetzes:  „über  Abänderungen  in  der
Kirchenverfassung  wird  der  König  mit  einer  von  ihm  zu  berufenden  Versammlung
  von  geistlichen  und  weltlichen  Personen,  welche  theils  von  ihm,
theils  von  den  Geistlichen  und  Gemeinden  auf  die  durch  Verordnung  zu
bestimmende  Weise  erwählt  werden,  berathen",  in  Ausführung  zu  bringen.
Zugleich  nimmt  das  Consistorium  Gelegenheit,  sich  gegen  die  kürzlich  abgehaltene
  Celler  Pastoralconferenz  und  gegen  die  von  dieser  für  den  2.  Dec.
ausgeschriebene  größere  öffentliche  Versammlung  von  Geistlichen  und  Laien
auszusprechen,  indem  das  aufgestellte  Programm  „wie  überhaupt,  so  insbesondere
  hinsichtlich  des  darin  befindlichen  Bekenntnißpunktes,  Bedenken
darbiete.“  Die  geistliche  Behörde  will  „im  Einklang  mit  den  Intentionen
des  Cultusministeriums  die  Geistlichkeit  vor  jeder  Theilnahme  an  der  gedachten
  Versammlung  oder  an  sonstigen  gemeinsamen  Schritten,  durch  welche
in  der  hier  fraglichen  Beziehung  eine  ähnliche  unangemessene  Einwirkung
auf  die  k.  Regierung  versucht  werden  soll,  ernst  und  nachdrücklich  gewarnt
und  davon  abgemahnt  haben.“

Zu  gleicher  Zeit  erläßt  das  Ministerium  des  Innern  ein  besonderes
  Ausschreiben  gegen  die  Celler-Versammlung:

„Die  früherhin  eingeleiteten  Verhandlungen  zur  Ausführung  dessen,  was
wegen  Abänderung  in  der  bestehenden  evangelischen  Kirchenverfassung  durch
den  zweiten  Absatz  des  §  23  des  die  Landesverfassung  betreffenden  Gesetzes
vom  5.  Sept.  1848  in  Aussicht  gestellt  ist,  haben  in  der  Folge,  zunächst
in  dem  Plane  einer  vorgängigen  Aenderung  in  der  Organisation  der  kgl.
Consistorien,  Beanstandung  erfahren.  Nachdem  indessen  die  Consistorial-Organisationspläne
  bis  jetzt  an  den  über  deren  finanzielle  Seite  mit  der
allgemeinen  Ständeversammlung  zugelegten  Verhandlungen  gescheitert  sind,
ist  unter  allerh.  Genehmigung  S.  M.  des  Königs  beschlossen  worden,  die
erforderlichen  Vorbereitungen  zur  Ausführung  der  gedachten  Verfassungsbestimmungen
  nunmehr  eintreten  zu  lassen,  und  es  ist  dieserhalb  bereits
Einleitung  getroffen.  Die  auf  den  2.  December  d.  J.  angekündigte  Versammlung
  von  Geistlichen  und  Nichtgeistlichen  in  Celle  ist  im  Wesentlichen
zu  dem  Zwecke  berufen,  um  durch  eine  Petition  auf  die  Ausführung  der
mehrerwähnten  Verfassungsbestimmungen  hinzuwirken.  Der  Versuch  einer
solchen  Einwirkung  auf  die  kgl.  Regierung  würde  indessen  bei  obiger  Sach-