Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 76.) Kenigl. Befehl in Betreff der Annahme der Interimsscheine aus der inlän- 
dischen Anleihe von 11 Millionen vom Februar 1810. beim Ankauf 
von Domainen und Forsten. Vom 27 ten Februar 1812. 
Ogc#es die Interimsscheine aus der inländischen Anleihe von 14 Millionen 
vom Februar 1810. in dem Edikte vom 27ten Juni 181 1. unter diejenigen 
Dokumente gezählt sind, welche beim Ankauf von Domainen, Forsten und 
geistlichen Gütern zum Nennwerth angenommen werden sollen; so finde Ich 
Mich doch, in Betracht daß die baare Zurückzahlung jener Anleihe schon in 
dem Edikte über die Finanzen des Staats vom 27' ten Oktober 1810. ver- 
sprochen, und bis jetzt nur durch unvorhergesehene Umstände aufgehalten wor- 
den ist, veranlaßt, für sie eine begünstigende Ausnahme zu machen. 
Ich setze daher hiermit fest, daß gedachte Interimsscheine über die in- 
ländische Anleihe von 14 Millionen beim Ankauf von Domainen, Forsten und 
geistlichen Gütern, als baares Geld angenommen, und nach dem Tages-Kours 
zu Staatspapieren berechnet werden sollen. Ich überlasse Ihnen wegen dieser 
Meiner Deklaration des Edikts vom 27sten Juni v. J. das Nöthige sofort 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 27 ten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg. 
(No. 79)
	        
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